DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Sachliche Voraussetzungen

2.3.1 Räumlichkeiten

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.

2.3.2 Demonstrations- und Übungsmaterial

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

2.3.3 Desinfektion und allgemeine Hygiene

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Siehe Abschnitt 3.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Zu 2.3.1 Räumlichkeiten

Der Raum muss wenigstens 50 m2Grundfläche aufweisen.

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese ist unter www.baua.de zu finden.

Zu 2.3.2 Demonstrations- und Übungsmaterial

Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:

  • Verbandkasten nach DIN 13157

  • Verbandkasten nach DIN 13164

  • Decke

  • Übungsgeräte zur Wiederbelebung

    (2 je Lehrgang)

  • AED-Demonstrations-/Trainingsgerät

    (1 je Lehrgang)

  • Auswechselbare Gesichtsmasken

    (1 je Teilnehmenden) zur Beatmung durch Mund und Nase

  • Integralhelm für Motorradfahrer

  • Rettungsdecke

  • Schere nach DIN 58279-B 190

  • Verbandtuch nach DIN 13152-A

  • Kälte-Sofortkompresse Fläche min. 200 cm2

    (1 je Lehrgang)

  • Dreiecktuch

    (1 je Teilnehmenden)

  • Verbandpäckchen nach DIN 13151M

    (1 je Teilnehmenden)

  • Wundauflage-Kompresse

    (1 je Teilnehmenden)

  • Wundschnellverband nach DIN 13019

    (1 je Teilnehmenden)

  • Einmalhandschuhe nach DIN EN 455

    (1 Paar je Teilnehmenden)

  • Fixierbinde nach DIN 61634

    (1 je Teilnehmenden)

  • Warnweste nach DIN EN 371/EN ISO 20471

    (1 je Lehrgang)

  • Warndreieck

    (1 je Lehrgang)

Die Übungsmaterialien müssen sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden. Eine nochmalige Nutzung bereits verwendeter Verbandmaterialien ist nicht zulässig. Spezielle Übungssets sowie Übungsmaterialien mit abgelaufenem Verfalldatum können verwendet werden.

Zu 2.3.3 Desinfektion und allgemeine Hygiene

Unter dem Begriff "Desinfektion und allgemeine Hygiene" wird ein Hygienemanagement verstanden mit dem Ziel, die Anforderungen an die Hygiene organisatorisch und funktionell umzusetzen. Alle hygienischen Maßnahmen werden in einem detaillierten Hygieneplan erfasst, der eine Handlungsanweisung für alle Lehrkräfte der Ersten Hilfe und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, darstellt. Dieser ist verpflichtend und stellt die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen sicher.

(Gestaltungsbeispiel für einen detaillierten und übersichtlichen Hygieneplan siehe Anhang 1)

Der Hygieneplan ist in haftungsrechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Wichtig ist vor allem, dass der Hygieneplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht und sich auf die jeweilige ermächtigte Stelle bezieht. Unternehmen, die an mehreren Standorten vertreten sind, können zwar einen allgemeinen Hygieneplan (Rahmenhygieneplan) herausgeben, jedoch müssen spezifische Unterschiede in den Plan eingearbeitet sein. Die eingesetzten Lehrkräfte und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, müssen unterwiesen sein und die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss dafür Sorge getragen werden, dass alle relevanten Flächen der Übungsmaterialien (Gesichtsmasken, Übungsgeräte zur Wiederbelebung) wirksam erreicht werden. Der Luftwegewechsel der Übungsphantome ist im Intervall der Herstellerangaben durchzuführen. Bei den Materialien (AED-Demonstrations-/Trainingsgerät, Integralhelm für Motorradfahrer, Übungsmatten usw.) reicht eine Flächendesinfektion aus

Besonders bei den auswechselbaren Gesichtsmasken müssen sichere Desinfektionsverfahren für die Aufbereitung genutzt werden. Hier kommen das Tauchbadverfahren oder eine maschinelle Desinfektion in Betracht.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss die bakterizide, fungizide und begrenzt viruzide Wirkungsweise sichergestellt sein. Das angewandte Desinfektionsmittel und -verfahren ist fachkundig (z. B. verantwortliche ärztliche Fachkraft der Stelle, Desinfektor) auszuwählen und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben im Hygieneplan schriftlich festzulegen.

Die nachweisliche Rückverfolgbarkeit der Desinfektion muss in Form eines Desinfektionsprotokolls erfasst werden.

Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe und die Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen. Bei regionalen gesundheitlichen Sondersituationen müssen länderspezifische Vorgaben, z. B. Infektionsschutz-Verordnungen sowie die Vorgaben der regional zuständigen Behörden vollumfänglich beachtet werden.