DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Prüfarten

3.1.1 Jährliche Prüfung

Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung gemäß Punkt 3.4 von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.

3.1.2 Sicherheitshauptprüfung

Die Sicherheitshauptprüfung ist in festgelegten Zeitintervallen in einer geeigneten Prüfinstitution von einer hierfür befähigten Person durchzuführen (siehe Punkt 3.3).

3.1.3 Sicherheitsgeneralprüfung

Die Sicherheitsgeneralprüfung ist ausschließlich vom Hersteller oder einer von ihm autorisierten Stelle durchzuführen.