Abschnitt 3.1 - 3.1 Prüfarten
3.1.1 Jährliche Prüfung
Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung gemäß Punkt 3.4 von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
3.1.2 Sicherheitshauptprüfung
Die Sicherheitshauptprüfung ist in festgelegten Zeitintervallen in einer geeigneten Prüfinstitution von einer hierfür befähigten Person durchzuführen (siehe Punkt 3.3).
3.1.3 Sicherheitsgeneralprüfung
Die Sicherheitsgeneralprüfung ist ausschließlich vom Hersteller oder einer von ihm autorisierten Stelle durchzuführen.