DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt IV - IV Prüfgrundsätze für Fahrzeuge der Feuerwehr
1 Feuerwehrfahrzeuge allgemein - Betriebssicherheitsprüfung

Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Nach DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge" müssen Fahrzeuge bei Bedarf oder mindestens einmal im Jahr auf ihre Betriebssicherheit hin überprüft werden. Die Verkehrssicherheit ist nicht Bestandteil dieses Prüfgrundsatzes. Sie sollte vorrangig durch Fachwerkstätten bzw. im Rahmen der regelmäßigen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und ggf. weiteren landesrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

Für Fahrzeuge mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen sind nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelmäßige Untersuchungen durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer anerkannten Prüforganisation vorgeschrieben. Diese Untersuchungen dienen überwiegend der Verkehrssicherheit. Die Betriebssicherheitsprüfung durch eine hierfür befähigte Person kann sich bei gleichzeitig durchgeführter, mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossener Sachverständigen-Prüfung (Hauptuntersuchung, Sicherheitsüberprüfung) nach § 29 StVZO auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Bei Fahrzeugen, für die keine Untersuchungen nach StVZO erforderlich sind, muss grundsätzlich auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand geprüft werden. Eine Prüfung nach diesem DGUV Grundsatz ersetzt nicht eine Sachverständigen-Prüfung nach § 29 StVZO.

Unter Verkehrssicherheit fallen alle Punkte, die mit der Benutzung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zusammenhängen. Vorgeschriebene Prüfungen zur Verkehrssicherheit sind in der StVZO festgelegt.

Die Arbeitssicherheit betrifft alle Punkte, die mit der Benutzung des Fahrzeuges bei Übung und Einsatz zusammenhängen. Die Prüfung des arbeitssicheren Zustandes kann auch durch hierfür befähigte Personen der Feuerwehr erfolgen, wenn diese durch ihre Ausbildung, ihre praktischen Erfahrungen mit Feuerwehrfahrzeugen und ihrer Prüfpraxis über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des arbeitssicheren Zustandes von Fahrzeugen verfügen.

Bei der jährlichen Prüfung der Arbeitssicherheit ist insbesondere darauf zu achten, dass

1.1

  • die Verkehrssicherheit gem. § 29 StVZO nachgewiesen ist (jeweils vorgeschriebene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung),

  • erforderliche Kennzeichnungen (z. B. Fabrikschilder) vorhanden und lesbar sind,

  • Bremsen und Sicherheitsvorrichtungen wirksam sind,

  • Kontrollleuchten/-anzeigen funktionieren,

  • Hydraulik-Schlauchleitungen dicht und nicht älter als 10 Jahre sind (Herstellerangaben und Herstellungsdatum beachten),

  • elektrische Betriebsmittel, wie z. B. Lichtmasten, Stromversorgung zum Drehleiterkorb u. Ä. funktionieren und betriebssicher sind sowie

  • Reifen keine äußeren Mängel aufweisen und nicht älter als 10 Jahre sind.

1.2
an Zugängen zur Fahrzeugkabine (Fahrer- und Mannschaftsraum) und darin

  • erforderliche Haltegriffe, Stufen und Auftritte vorhanden, fest und funktionsfähig sind,

  • Beleuchtungen vorhanden und funktionsfähig sind,

  • Halterungen für vorgesehene Geräte/Ausrüstungen/PSA vorhanden und funktionsfähig sind sowie

  • Bodenbeläge entsprechend rutschhemmend und nicht beschädigt sind.

1.3
am und auf dem Fahrzeugaufbau

  • Türen, Klappen, Rollläden, Haltegriffe, Auftritte, Verriegelungen vorhanden, fest und funktionsfähig sind,

  • Aufbaubefestigungen und -lager, Rahmen- und Hilfsrahmenbefestigungen nicht beschädigt und fest sind,

  • die Heckaufstiegsleiter- fest und funktionsfähig ist,

  • für die Dachbeladung die Beleuchtung sowie Halterungen und Verriegelungen für vorgesehene Beladung vorhanden und funktionsfähig sind sowie

  • Verkehrsflächen entsprechend rutschhemmend und nicht beschädigt sind.

1.4
in Geräteräumen

  • alle Beladungsteile sicher gelagert und wenn nötig befestigt sind,

  • die Beleuchtung funktionsfähig ist und

  • Auszüge, Schubladen und Schwenkwände sowie deren Verriegelungen vorhanden und funktionsfähig sind.

1.5
für vorgesehene Anbauteile (Haspel, Lichtmast, Monitor usw.) erforderliche Halterungen und Sicherungen fest und funktionsfähig sind.

1.6
bei Logistik- und anderen Fahrzeugen mit Ladebordwand oder Ladekran

  • die Ladebordwand/der Ladekran mängelfrei geprüft und funktionsfähig ist,

  • erforderliche Warnblinker/Reflektoren vorhanden und funktionsfähig sind,

  • die vorhandene Beleuchtung funktionsfähig ist

  • erforderliche Ladungssicherung möglich ist und die erforderlichen Ausrüstungen hierfür vorhanden, funktionsfähig und mängelfrei sind,

  • die für den Zugang zur Ladefläche erforderlichen Haltegriffe vorhanden und fest sind sowie

  • Verkehrsflächen entsprechend rutschhemmend sind.

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