DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Hubrettungsfahrzeuge nach DIN EN 1777, DIN EN 14043, DIN EN 14044)

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.

Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen und deren Behebung sind ebenfalls Prüfungen nach diesem Punkt durchzuführen.

Für die regelmäßige Prüfung bei Hubrettungsfahrzeugen sind die Betriebsanleitungen der Hersteller zu beachten. Für Fahrzeuge nach DIN EN 14 043 und DIN EN 14 044 müssen diese mindestens folgende Angaben zu den im Einsatz geforderten regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen enthalten:

  • Sichtprüfung der Konstruktion mit besonderem Augenmerk auf Korrosion und sonstige Beschädigungen der lasttragenden Teile einschließlich Schweißverbindungen

  • Überprüfung der mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Systeme und besonders der Sicherheitsvorrichtungen

  • Prüfung zum Nachweis der Wirksamkeit der Bremsen und/oder Überlastvorrichtungen

  • Funktionsprüfungen der Leistungsfähigkeit der Leiter

Prüfnachweis führen.