Abschnitt 15.1 - 15.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und ggf. Funktionsprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
Ketten müssen alle 3 Jahre einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und ggf. Funktionsprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
Ketten müssen alle 3 Jahre einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.