DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 14.2 - 14.2 Drahtseile

14.2.1 Prüfanordnung

Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).

14.2.2 Prüfbefund

Das Drahtseil ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:

  • Bruch einer Litze,

  • Beschädigungen oder starke Abnutzungen der Seilendverbindungen

  • Aufdoldungen, Lockerungen der äußeren Lage bei mehrlagigen Seilen

  • Quetschstellen, scharfe Knicke und herausstehende Drähte, Kinken (Klanken)

  • äußere und innere Korrosionen (Rostansatz)

  • Drahtbrüche in größerer Zahl (siehe DIN 15020, DIN 3088 [zurückgezogen], DIN EN 13414)

Drahtbrüche in großer Zahl, die ein Ablegen des Seiles erforderlich machen, liegen vor, wenn die in der nachstehenden Tabelle genannte Anzahl von Drahtbrüchen festgestellt wird.

Die in den Tabellen in DIN 15020 und DIN 3088 (zurückgezogen) sowie in DIN EN 13414 hinsichtlich der Ablegereife genannten Zahlen der Drahtbrüche gelten als äußerste Grenzwerte. Ein Ausmustern der Seile bei niedrigeren Drahtbruchzahlen dient der Sicherheit.

Prüfnachweis führen.

Tabelle 5
Anzahl der Drahtbrüche, die ein Ablegen des Seiles erfordern

SeilartAnzahl der Drahtbrüche auf einer Länge von
3d6d30d
Drahtseile nach DIN 3088 (zurückgezogen)
Litzenseil
4616
Kabelschlagseil101540
Drahtseile nach DIN EN 134146
zufällig verteilt
max. 14
zufällig verteilt
Bei Konzentration von Drahtbrüchen max. 3 benachbarte Drahtbrüche bei Außendrähten in einer Litze.

(Mit d ist der Seilnenndurchmesser bezeichnet.)