DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 13.1 - 13.1 Prüffristen

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Punkt 13.2 von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.

Alle drei Jahre, oder wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, ist zusätzlich eine Funktions- und Belastungsprüfung nach Punkt 13.3 von einer hierfür befähigten Person mit einer Zusatzausbildung durch den Hersteller bzw. einen durch ihn autorisierten Ausbilder oder dem Hersteller selbst durchzuführen. Die Belastungsprüfung ist erst zu beginnen, wenn die Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel ergeben hat.