DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 12.1 - 12.1 Hebekissensysteme mit einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 1,0 bar (gilt auch für die Prüfung von Lufthebern nach zurückgezogener DIN 14152-1:1989-07)

12.1.1
Prüffrist

12.1.1.1 Jährlich

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Punkt 12.1.2 von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.

12.1.1.2 Fünfjahresprüfung

Hebekissensysteme (ohne Druckluftflasche) sind, wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, mindestens jedoch alle 5 Jahre vom Hersteller oder einer von ihm autorisierten Stelle untersuchen zu lassen.

12.1.2
Prüfanordnung für die jährliche Prüfung nach Punkt 12.1.1.1

Die Funktion der Einzelteile (z. B. Überdruckmessgeräte, Schläuche, Ventile, Stellteile, Kupplungen) wird nach der Betriebsanleitung geprüft.

Mit der Sichtprüfung wird das Hebekissen bis zum 0,2fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte, Stiche, Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.

Für die Funktionsprüfung wird anschließend das Hebekissen bis zum 0,5fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen und auf Dichtheit geprüft. Das Hebekissen gilt als undicht, wenn der Druck innerhalb einer Stunde um mehr als 10 % fällt.

Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft. Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ± 10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks betragen.