Abschnitt 10.1 - 10.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung (Schließdruckprüfung und Trockensaugprüfung), von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung (Schließdruckprüfung und Trockensaugprüfung), von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.