DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Prüfbefund

Der Rollcontainer ist betriebssicher, wenn weder Schäden noch bleibende Formveränderungen feststellbar sind, insbesondere

  • alle Schraub- und Nietverbindungen vorhanden und fest sind,

  • Schrauben und Muttern gegen selbsttätiges Lösen gesichert sind,

  • Rahmenteile, Beschläge, Schiebebügel und Schweißnähte keine Risse oder andere auffällige Beschädigungen aufweisen,

  • alle Haltesysteme, Befestigungsteile, Gerätelagerungen und Verschlüsse vorhanden sind und keine Mängel aufweisen,

  • Klappen, Deckel oder Rollläden ohne Beschädigung und funktionsfähig sind,

  • vorhandene Hebe- und Anschlageinrichtungen fest sitzen und keine Mängel aufweisen,

  • die Räder leicht zu drehen und ohne Beschädigung sind,

  • die Feststelleinrichtungen (Feststellbremse, Richtungsfeststeller, usw.) einwandfrei funktionieren,

  • die Auslöseeinrichtung für die Totmannbremse keine Mängel aufweist und einwandfrei funktioniert,

  • die Totmannbremse einwandfrei funktioniert sowie

  • die Teile des Rollcontainers und die Kennzeichnung (Typenschild mit Angabe des Herstellers, des Baujahres, des max. Gesamtgewichts und des Gewichtes des Rollcontainers) vollständig sind.

Prüfnachweis führen.