DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Prüfbefund

Die Rettungsplattform ist betriebssicher, wenn weder Schäden noch bleibende Formveränderungen feststellbar sind, insbesondere

  • Metallteile keine Korrosion aufweisen,

  • sie keine Verwindungen oder Verbiegungen aufweist,

  • Holme, Geländer, Sprossen, Einhängebügel, Beläge, Beschläge, Federbolzen, Schweißnähte keine Risse, Beulen oder andere auffällige Beschädigungen aufweisen,

  • Geländer fest sitzen und stabil sind,

  • die Verbindung zwischen Holmen und Sprossen unverändert fest ist,

  • Sprossenbeläge, Führungen nicht beschädigt sind,

  • alle Schraub- und Nietverbindungen fest sind,

  • Schrauben und Muttern gegen selbsttätiges Lösen gesichert sind,

  • Scharniere, Scharnierbolzen, Gelenke, Stecker, Sicherungsleinen, Abhebesicherungen und Einhängebügel entsprechend befestigt, nicht abgenutzt sind und funktionieren,

  • starre Verbindungen vorhanden sind und funktionieren,

  • Federbolzen den erforderlichen Federdruck haben und funktionieren,

  • Leiterfüße nicht abgenutzt sind oder andere Mängel aufweisen,

  • Verstellspindeln keine auffälligen Beschädigungen aufweisen und funktionieren sowie

  • die Teile der Rettungsplattform und die Kennzeichnung vollständig sind.

Prüfnachweis führen.