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Schaake, Arbeitssicherheitsjournal 2011, 11
„Die Ausrüstungspflicht trifft den Unternehmer“

Monika Schaake

Schaake: „Die Ausrüstungspflicht trifft den Unternehmer“ - Arbeitssicherheitsjournal 2011 Heft 1 - 11

Nicht der Vermieter einer gewerblich genutzten Immobilie, sondern der Unternehmer ist verpflichtet, für genügend Feuerlöscher in seinen Geschäftsräumen zu sorgen. Welche Vorschriften dies regeln und wie es um die Umsetzung steht, darüber sprach arbeitssicherheit.journal mit Carsten Wege, Geschäftsführer des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) mit Sitz in Kassel.

arbeitssicherheit.journal: Wie steht es um die Versorgung mit Feuerlöschern in deutschen Unternehmen? Gibt es Unterschiede bezüglich der Branchen?

Carsten Wege: Deutsche Unternehmen sind mit Feuerlöschern in der Regel gut ausgestattet. Defizite gibt es bei kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere im Bereich der Dienstleistungen und freien Berufe. Vielen Unternehmern ist die Feuerlöscher-Ausrüstungspflicht, die in der Arbeitsstättenverordnung geregelt ist, nicht bekannt.

Das Arbeitschutzrecht will die Beschäftigten auch vor den betrieblichen Brandgefahren schützen. In nicht wenigen Fällen meinen Unternehmer, die Feuerlöscher-Ausrüstung sei Sache des gewerblichen Vermieters ihrer Unternehmensstätten. Dem ist aber nicht so. Die Ausrüstung mit geeigneten Feuerlöschern dient dazu, um bei Entstehungsbränden selbst löschen zu können. Die Feuerlöscher-Ausrüstungspflicht trifft also den Unternehmer.

Wie können Unternehmen sich optimal ausrüsten? Worauf kommt es dabei besonders an?

Für die Unternehmen gilt: Die Ausrüstung mit Feuerlöschern richtet sich nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13 1.2 „Feuerlöscheinrichtungen“. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger geben hierfür zur Konkretisierung ihre Regeln BGR 133 bzw. GUV-R 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ heraus. Es ist geboten, in regelmäßigen Abständen und auch bei Nutzungsänderungen anhand dieser Regelungen, die den Soll-Zustand wiedergeben, den Ist-Zustand zu überprüfen und ggf. nachzubessern.

Die Brandschutzeinrichtungen, die zur Selbsthilfe dienen – wie etwa Feuerlöscher oder auch Wandhydranten-Löscheinrichtungen –, müssen als solche leicht erkennbar und leicht zugänglich sein. Unerlässlich ist, dass diese Feuerlöscheinrichtungen jederzeit im Brandfall zuverlässig funktionieren. Dazu sind diese Sicherheitseinrichtungen laut Arbeitsstättenverordnung regelmäßig sachkundig prüfen und warten zu lassen. Auch muss die sichere Anwendung dieser Selbsthilfelöscheinrichtungen durch Beschäftige regelmäßig geübt werden, um einen Entstehungsbrand wirksam löschen oder dessen weitere Ausbreitung zumindest verzögern zu können.

Welche Schulung der Mitarbeiter empfehlen Sie?

Zu unterscheiden sind einerseits die allgemeinen Unterweisungen zum betrieblichen Brandschutz, die sich an alle Beschäftigte eines Unternehmens richtet, und andererseits die Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Beschäftigten zu sogenannten Brandschutzhelfern. Letztere werden gezielt für Selbsthilfe-Brandbekämpfungsmaßnahmen geschult, indem sie unterwiesen und durch praktische Übungen befähigt werden, Entstehungsbrände mit einem Feuerlöscher oder einer Wandhydranten-Löschschlaucheinrichtung führen zu können. Neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes werden hier Kenntnisse in Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten sowie das richtige Verhalten im Brandfall vermittelt. Diese Schulungen sind nach dem Arbeitsschutzgesetz ohnehin Pflicht für Unternehmer, die Beschäftigte führen.

Interview: Monika Schaake

metis
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