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Lentz, Arbeitssicherheitsjournal 2010, 18
Zu heiß, zu kalt? Neue Regel für Raumtemperaturen

Andrea Lentz

Lentz: Zu heiß, zu kalt? Neue Regel für Raumtemperaturen - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 8 - 18

Arbeitsstätten-Regeln sollen laut der Arbeitsstättenverordnung die vorherigen Richtlinien sukzessive ersetzen. Im Juni erschien die neue Regel zur Raumtemperatur an verschiedenen Arbeitsplätzen.

In der ASR A3.5 werden im Hinblick auf die Raumtemperatur der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin/Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten berücksichtigt. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Raumtemperaturen in § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und vor allem im Punkt 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. Diese Arbeitsstätten-Regel gilt für

  1. Arbeitsräume,

  2. Pausenräume,

  3. Bereitschaftsräume,

  4. Sanitärräume,

  5. Kantinenräume und

  6. Erste-Hilfe-Räume,

sofern an diese Räume aus betriebstechnischen Gründen keine besonderen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Außerdem enthält die ASR A3.5 Hinweise für die Arbeitsräume, bei denen das Raumklima aufgrund der Betriebstechnik bzw. Betriebstechnologie unvermeidbar beeinflusst wird.

Die ASR A3.5 definiert die Begriffe Raumtemperatur, Lufttemperatur und Klimasummenmaß. Unter Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur zu verstehen; sie wird u.a. durch die Temperatur der Luft und der Temperatur der umgebenden Fläche (Wände, Fenster usw.) bestimmt. Unter Lufttemperatur ist die Temperatur der Luft zu verstehen, die den Menschen umgibt, jedoch ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Ein Klimasummenmaß ist schließlich die Zusammenfassung von mehreren Klimagrößen. Dazu zählen die Lufttemperatur, die Luftfeuchte, die Wärmestrahlung und die Luftgeschwindigkeit.

Nach den Anforderungen der ASR A3.5 liegt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Dabei ist die Wärmeerzeugung des Menschen von der (körperlichen) Schwere der Arbeit abhängig. Sofern die u.g. Mindesttemperaturwerte auch bei Nutzung von technischen Möglichkeiten nicht erreicht werden, ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen durch weitere Maßnahmen in folgender Reihenfolge sicher zu stellen:

  1. arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (z.B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),

  2. organisatorische Maßnahmen (z.B. Aufwärmzeiten)

oder

  1. personenbezogene Maßnahmen (z.B. geeignete Kleidung)

Die Lufttemperatur in Arbeits- und Aufenthaltsräumen soll 26°C nicht überschreiten. Fenster sowie Oberlichter, Glaswände u.Ä., die der Versorgung der Räumlichkeiten mit Tageslicht dienen, sind so zu gestalten, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist. Gleichzeitig soll jedoch eine störende Blendung sowie eine übermäßige Erwärmung der Räumlichkeiten vermieden werden. Sofern die Sonneneinstrahlung zu einer Erhöhung der Raumtemperatur führt, so sind Fenster, Oberlichter und Glaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszustatten.

Beispiel: Gestaltung eines Sonnenschutzsystems:

  1. Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z.B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen)

  2. im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen

  3. innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen

  4. Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)

Sofern die Außenlufttemperatur über +26°C beträgt und auch geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwendet werden, sollen beim Überschreiten der Lufttemperatur in den Räumen von +26°C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  1. effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)

  2. effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z.B. Nachtauskühlung)

  3. Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z.B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)

  4. Lüftung in den frühen Morgenstunden

  5. Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung

  6. Lockerung der Bekleidungsregelungen

  7. Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Trinkwasser)

Sollte die Lufttemperatur im Raum +35°C überschreiten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), ohne organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) oder ohne persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung – wie bei Hitzearbeit) nicht als Arbeitsraum geeignet. Maßnahmen zur Reduzierung der Lufttemperatur dürfen die Luftfeuchtigkeit jedoch nicht erhöhen.

Info

In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur – in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit und der Körperhaltung – mindestens den folgenden Werten entsprechen:

Überwiegende

Körperhaltung

leicht

Arbeitsschwere

mittel

schwer

Sitzen

+20 °C

+19 °C

Stehen, Gehen

+19 °C

+17 °C

+12 °C

Beispiele für die Arbeitsschwere werden in ASR A3.5 Nr. 4.2, Tabelle 2, gegeben:

Arbeitsschwere

Beispiele

leicht

leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen

mittel

mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen

schwer

schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen

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