arbeitssicherheit.journal

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Lentz, Arbeitssicherheitsjournal 2010, 18
Anerkennung von Berufskrankheiten

Andrea Lentz

Lentz: Anerkennung von Berufskrankheiten - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 7 - 18

Berufskrankheiten müssen durch die berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht und offiziell als solche anerkannt sein. Zur Liste der anerkannten Berufskrankheiten zählen Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose).

arbeitssicherheitsjournal_2010_07_0018_001.jpg
‌ 

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009, enthält acht Paragrafen (wovon § 7 zwischenzeitlich weggefallen ist) und zwei Anlagen. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung ist § 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII = gesetzliche Unfallversicherung). Durch § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der BKV solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die aufgrund der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die sonstige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Was ist eine Berufskrankheit?

Definiert wird der Begriff Berufskrankheit in § 1 BKV. Danach ist eine Berufskrankheit eine Krankheit,

  1. die in Anlage 1 der BKV als Berufskrankheit aufgeführt ist und

  2. die eine versicherte Person infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII).

Aus diesen Voraussetzungen ist zu schließen, dass eine Erkrankung, die nicht in Anlage 1 der BKV aufgelistet ist, auch nicht als Berufskrankheit nach der BKV anzusehen ist. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Erkrankung nachweislich aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist.

Aus dieser Voraussetzung ist aber auch zu schließen, dass es nicht genügt, eine Erkrankung zu haben, die in der Auflistung der Anlage 1 der BKV enthalten ist. Um unter die BKV zu fallen, muss diese Erkrankung durch eine berufliche (versicherte) Tätigkeit verursacht worden sein. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist in § 2 BKV geregelt. Danach erstreckt sich für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt die Versicherung gegen Fleckfieber und Tropenkrankheiten auch auf diejenigen Zeiträume, in denen sie an Land beurlaubt sind.

Die in der Anlage 1 zur BKV aufgelisteten Berufskrankheiten sind mit einer vierstelligen Nummer gekennzeichnet. Dabei bezeichnet die erste Zahl die Gruppe und die zweite Zahl die Untergruppe. Die dritte und die vierte Zahl jeder Nummer dienen der Systematisierung der jeweiligen Untergruppe.

Sechs Gruppen von Berufskrankheiten

Zurzeit enthält die Anlage 1 sechs Gruppen:

  1. 1.

    Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

    Aufgeführt werden

    1. Erkrankungen durch Metalle und Metalloide (wie beispielsweise Erkrankungen durch Blei und seine Verbindungen),

    2. Erkrankungen durch Erstickungsgase (z.B. Erkrankungen durch Kohlenmonoxid),

    3. Erkrankungen durch Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe (beispielsweise Schleimhautveränderungen oder Krebs).

  2. 2.

    Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

    Aufgeführt werden

    1. Mechanische Einwirkungen (wie beispielsweise Erkrankungen der Sehnenscheiden oder Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten),

    2. Druckluft,

    3. Lärm,

    4. Strahlen (z.B. Grauer Star durch Wärmestrahlung)

  3. 3.

    Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

  4. 4.

    Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells

    Aufgeführt werden

    1. Erkrankungen durch anorganische Stäube (wie beispielsweise die Asbeststaublungenerkrankung oder Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen),

    2. Erkrankungen durch organische Stäube (z.B. Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge durch Rohbaumwollstaub),

    3. obstruktive Atemwegserkrankungen (beispielsweise durch allergisierende Stoffe).

  5. 5.

    Hautkrankheiten (wie beispielsweise Hautkrebs)

  6. 6.

    Krankheiten sonstiger Ursache (das Augenzittern der Bergleute)

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist allen Krankheiten, die in der Anlage 1 zur BKV aufgelistet sind, gemeinsam, dass sie „nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“.

Krankheiten, die nicht in der BKV aufgeführt sind oder bei denen die in der BKV aufgeführten Voraussetzungen nicht vorliegen, müssen die Unfallversicherungsträger dennoch wie bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VII).

Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

In § 3 BKV sind die Maßnahmen gegen Berufskrankheiten sowie die Übergangsleistungen geregelt. Sofern für Versicherte die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, eine solche wiederauflebt oder aber sich verschlimmert, sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Geeignete Mittel sind beispielsweise

  1. Beratung (z.B. im Hinblick auf ein präventives Verhalten),

  2. persönliche Schutzmaßnahmen (beispielsweise die Benutzung von Hautpflegemittel),

  3. eine vorbeugende Behandlung (z.B. ein Kuraufenthalt),

  4. ein Tätigkeitswechsel,

  5. ein Hinwirken auf eine Umstellung der Arbeit im Betrieb (z.B. Austausch von gefährdenden Arbeitsstoffen durch ungefährliche Arbeitsstoffe, Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Schutzmitteln).

Übergangsleistungen

Von dem Unfallversicherungsträger zu zahlende Übergangsleistungen sollen einen Übergang in neue Lebens- und Verdienstverhältnisse erleichtern. Diese Übergangsleistungen sind auch neben einer Rente wegen Minderung der Erwerbstätigkeit zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung ist die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit (da diese Gefährdung nicht anders zu beseitigen ist, wie beispielsweise durch eine persönliche Schutzmaßnahme) und ein Minderverdienst im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit. Unter Minderverdienst sind alle Ausfälle an Arbeitseinkommen infolge der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit zu verstehen. Demnach ist ein Vergleich von altem und neuem Nettoeinkommen vorzunehmen.

Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld und Krankengeld, sind bei diesem Vergleich mit einzubeziehen. Gegenüber den Übergangsleistungen subsidiäre Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) können neben der Übergangsleistung nicht beansprucht werden.

Auch sonstige wirtschaftliche Nachteile sind auszugleichen. Darunter sind Aufwendungen oder Einbußen zu verstehen, die mit der Aufgabe der Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dazu zählen beispielsweise Umzugskosten wegen eines neuen Beschäftigungsortes, höhere Fahrtkosten zur neuen Arbeitsstelle oder Kosten für bisher nicht erforderliche oder benötigte Arbeitskleidung oder Arbeitsmittel). Gegenzurechnen sind wirtschaftliche Vorteile, die aufgrund der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit anfallen.

Die Übergangsleistung wird entweder als ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder als monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente gezahlt. Die monatlich wiederkehrende Zahlung wird jedoch maximal für fünf Jahre gezahlt. Sowohl die Wahl zwischen einmaliger und wiederkehrender Leistung als auch die Höhe der Leistung steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers.

Mitwirkung der für Arbeitsschutz zuständigen Stellen

§ 4 BKV sieht vor, dass bei der Feststellung von Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, die für medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen mitwirken. Wer diese Stellen sind, bestimmt das jeweilige Landesrecht (Landesinstitut für Arbeitsschutz oder Arbeitsmedizin, staatlicher Gewerbearzt, Landesgewerbearzt). Nachdem alle Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit einer (möglichen) Berufskrankheit vorliegen, können die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Dafür können sie sowohl den Versicherten (also den Arbeitnehmer) untersuchen als auch weitere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

Rückwirkung hinsichtlich Anerkennungen

Die letzte BKV-Änderungsverordnung vom 11. Juni 2009 brachte weitere Ergänzungen bei den als Berufskrankheiten anerkannten Erkrankungen (Nrn. 1318, 2112, 4113, 4114, 4115; siehe zur Berufskrankheit Nr. 4114 auch Anlage 2 zur BKV – Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub –, die eine Liste der Verursacherwahrscheinlichkeit in Prozent enthält). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese neuen Berufskrankheiten (wie auch weitere Rückwirkungen, siehe § 6 BKV) auch für Altfälle gelten, demnach also für Erkrankungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der 2. Änderungsverordnung bestanden. Eine Einschränkung gibt es jedoch für die Berufskrankheiten Nr. 2112, 4114 und 4115, die auf die Versicherungsfälle beschränkt sind, die nach dem 30. September 2002 (= Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 1. Änderungsverordnung) eingetreten sind. Fälle der Berufskrankheit Nr. 4113 können nur dann anerkannt werden, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 (= In-Kraft-Treten der BKV) eingetreten ist.

Diese Anerkennung erfolgt jedoch nur auf Antrag. Die Unfallversicherungsträger sind nicht verpflichtet, von sich aus Altfälle wieder aufzugreifen und Erkrankungen nun als Berufskrankheiten anzuerkennen.

Info

Die anerkannten Berufskrankheiten sind eingeteilt in:

  1. durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten,

  2. durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten,

  3. durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten,

  4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells

  5. Hautkrankheiten,

  6. Krankheiten sonstiger Ursache.

metis