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Kring, Arbeitssicherheitsjournal 2010, 18
Transport

Dr. Friedhelm Kring

Kring: Transport - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 6 - 18

Scheibenwischanlagen als Brutstätten für gefährliche Bakterien

Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die beim Menschen verschiedene Erkrankungen auslösen. Am bekanntesten ist die sogenannte Legionärskrankheit, eine lebensgefährliche Lungenentzündung. Ihre Erreger leben im Wasser und werden z.B. in Schwimmbädern, Klimaanlagen, Kühltürmen oder Wassertanks gefunden, überall dort, wo ihnen warmes stehendes Wasser ideale Vermehrungsmöglichkeiten bietet. Die Übertragung auf den Menschen geschieht weniger durch Trinken oder Verschlucken als durch das Einatmen von Aerosolen.

Eine aktuelle medizinische Studie aus England hat nun herausgefunden, warum Berufskraftfahrer sich fünfmal so häufig mit Legionellen infizieren: Die Bakterien leben auch im Wasser von Scheibenwischanlagen. In jedem fünften Fahrzeug ohne Scheibenreiniger wurden die gefährlichen Erreger nachgewiesen. Ein erhöhtes Risiko besteht für den, der viel Zeit im Fahrzeug verbringt und durch Industriegebiete fährt, ergo Berufskraftfahrer.

Als größter und bis dato unbekannter Risikofaktor wurde jedoch Scheibenwischwasser ohne Reinigungsflüssigkeit nachgewiesen. Denn Inhaltsstoffe der Scheibenreiniger verhindern das Wachstum der Bakterien. Ohne diese bieten die vom Motorraum oft erwärmten Behälter den Legionellen offenbar einen idealen Lebensraum. Damit ist auch das einfachste Rezept für Prävention und Infektionsschutz naheliegend: Scheibenwaschwasser überprüfen, ggf. austauschen und mit Reiniger versehen.

CarSharing für gewerbliche Kunden

Maschinenlaufzeiten von rund 300 Betriebsstunden und zwar im Jahr, nicht etwa pro Monat. Wären Sie damit in Ihrem Unternehmen zufrieden? Und doch ist dies der Normalfall in Deutschland und zwar für die Motoren unserer Autos. Kein Wunder, dass sich längst alternative Nutzungsformen entwickelt haben und CarSharing und Mitfahrzentralen immer mehr Zulauf erhalten.

Das gemeinsame Nutzen von Fahrzeugen wird auch für Unternehmen zunehmend interessanter. Denn der Fuhrpark, ob geleast oder gekauft, kostet fortwährend Geld, auch wenn die Fahrzeuge gar nicht ausgelastet sind. CarSharing kann eine Alternative sein für Unternehmen,

  1. die eine kostengünstige Alternative für Dienstfahrten und Geschäftsreisen suchen,

  2. deren Fahrzeuge eher unregelmäßig eingesetzt werden,

  3. die auf eine ständige eigene Fahrzeugflotte verzichten können,

  4. die ihren Fuhrpark verkleinern möchten (und Bedarfsspitzen per CarSharing abfedern können),

  5. die Kosten für Taxen und Mietwagen reduzieren möchten.

Gemeinschaftlich genutzt werden dabei nicht nur Pkw, sondern auch Transporter und Kleinbusse. Neben gewerblichen Unternehmen bieten sich auch für öffentliche Einrichtungen, Vereine und andere Organisationen lukrative und umweltentlastende Möglichkeiten. Dass dies keine Öko-Spinnerei ist, sondern im Betriebs-Alltag funktionieren kann, zeigen Praxisbeispiele, die der Bundesverband CarSharing mit dem Bundesdeutschen Arbeitskreis für Umweltbewusstes Management zusammengestellt hat.

Lenkzeitüberschreitung: Lkw-Fahrer muss selber zahlen

Überschreitet ein Lastkraftfahrer die erlaubte Arbeitszeit am Steuer seines Lkw und wird dabei erwischt, muss er das Bußgeld aus der eigenen Tasche bezahlen. So urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein Berufskraftfahrer hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt und verlangt, dass dieser eine Geldbuße von mehr als 8.000 € für mehrere Ordnungswidrigkeiten übernehmen solle. Die Begründung: Er habe als Fahrer auf Weisung des Arbeitgebers gehandelt, daher müsse dieser auch die Kosten tragen. Außerdem sei ihm angedroht worden, seinen Job zu verlieren, wenn er die Anordnungen nicht erfüllen würde.

Die Richter sahen dies anders. Ein Fahrer sei im Straßenverkehr selbst für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften verantwortlich. Die Angst vor Kündigung sei angesichts des strengen Kündigungsschutzes in Deutschland kein ausreichender Grund, Vorschriften zu missachten. Es sei dem Fahrer zuzumuten gewesen, sich den Anweisungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Obwohl die Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Nutzen der Firma begangenen wurden, erkannte das Gericht keinen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung für den Fahrer.

Fazit:

Auch wer im Auftrag „sündigt“, etwa um eine Fracht noch termingerecht liefern zu können, ist spätestens bei einer Verkehrskontrolle der Dumme.

Links zu den Meldungen im Bereich „Transport“ finden Sie unter

www.arbeitssicherheit.de, Webcode 13246

metis
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