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Rosarius, Arbeitssicherheitsjournal 2010, 6
Erste Hilfe rettet Leben

Hans T. Rosarius

 Rosarius: Erste Hilfe rettet Leben - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 4 - 6>>

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Insbesondere müssen sie der Verpflichtung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern nachkommen.

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Der letzte Holzbalken war passend gesägt, und routiniert wollte Thomas W. die Holzabschnitte entfernen. Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit und mit seiner Hand kommt er der Säge zu nahe. Die schmerzerfüllten Schreie des Schreiners übertönen sogar das kreischende Geräusch der Säge und alarmieren seine Kollegen.

Dass der Arbeitnehmer eines mittelständischen Betriebes seine Hand nicht verlor, verdankt er dem beherzten Eingreifen seiner in Erste Hilfe ausgebildeten Kollegen und einer einwandfrei funktionierenden Rettungskette. Die Säge wird umgehend abgeschaltet. Während sich einer seiner Kollegen sofort um ihn kümmert, um die lebensbedrohlichen Blutungen zu unterbinden, holt der andere den vorschriftsmäßig bestückten Verbandkasten.

Ein weiterer Kollege setzt nicht nur einen Notruf ab, sondern begibt sich zum Firmeneingang. Dort erwartet er Notarzt und Rettungswagen, um sie direkt zu dem Verletzten zu führen, damit keine Zeit durch langes Suchen verloren geht. Bereits eine halbe Stunde nach dem Unfall wird der Verletzte in der Notaufnahme behandelt und für eine Operation vorbereitet.

Die bei dem Arbeitsunfall amputierte Hand hatten seine Kollegen – so wie gelernt – direkt in sterile Kompressen gewickelt und in einem Plastikbeutel verpackt. Diesen wiederum in einen zweiten Beutel mit Eiswürfeln und Wasser gelegt, damit das Amputat nicht direkt mit Eis und Flüssigkeiten in Verbindung kommt. Dies ist neben dem Zeitfaktor eine gute Voraussetzung für eine mögliche Replantation und später die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Arbeitsleben.

So tragisch der Unfall auch war, den Verlauf der Rettungskette von den Sofortmaßnahmen über den Notruf, die Erste Hilfe, den Rettungsdienst bis zur medizinischen Weiterbehandlung im Krankenhaus bewerten Ärzte als Idealfall, der nicht die Regel ist.

Vorbildlich, aber leider nicht die Regel

Nicht immer kommen Betriebe und Unternehmen der Verpflichtung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern nach. Zudem sind die Mitarbeiter nicht immer so gut mit Informationen für den Notfall gerüstet wie in dem beschriebenen Fall, teilt der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst (B·A·D) mit.

Dass es mit der Ersten Hilfe am Arbeitsplatz nicht so ist, wie es sein soll, stellte auch die bayerische Gewerbeaufsicht im Rahmen der Projektarbeit „Erste Hilfe im Betrieb“ fest. Vor dem Hintergrund, dass sich jährlich im Bereich der gewerblichen Wirtschaft immer noch über eine Million meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignen, wobei nur Unfälle erfasst werden, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen verursachen, kontrollierten die Experten 6.815 Betriebe und 1.541 Baustellen.

Dabei achteten sie insbesondere darauf, dass genügend Ersthelfer mit dem nötigen Ausbildungsstand zur Verfügung stehen, ausreichend erforderliches Erste-Hilfe-Material vorhanden ist, Defibrillatoren sicher bedient und innerbetriebliche Einsätze richtig organisiert sind und durchgeführt werden.

Defizite gefährden Menschenleben

Trotz der Ankündigung von entsprechenden Kontrollen in den Medien stellte die Gewerbeaufsicht nach eigenen Angaben fest, dass durchschnittlich jeder vierte Betrieb bzw. jede vierte Baustelle zu beanstanden war. Je größer der Betrieb bzw. die Baustelle, desto konsequenter wurden Maßnahmen zur Ersten Hilfe umgesetzt.

Der Branchenvergleich zeigt, dass in einigen überdurchschnittlich unfallträchtigen Branchen wie Gastronomie/Hotel, Produktion/Handwerk, Baustellen und Handel noch deutliche Verbesserungen bei der Organisation der Ersten Hilfe notwendig sind. Hier die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen:

Zu wenig Ersthelfer

In rund 26 % der Betriebe und Baustellen waren nicht genügend Ersthelfer ausgebildet. Bei circa 40 % fand keine der erforderlichen Fortbildungen statt. In einigen Unternehmen war man immer noch davon überzeugt, dass der mit einem Fahrerlaubniserwerb absolvierte Erste-Hilfe-Kurs der erforderlichen Qualifikation eines Ersthelfers genüge. Erhebliche Mängel gab es auch in der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten über das Verhalten bei Notfällen.

Fehlende Erste-Hilfe-Aushänge

Bei etwa 42 % der untersuchten Betriebe bzw. Baustellen waren in den Erste-Hilfe-Aushängen die Angaben über Notrufnummern, die Namen der Ersthelfer und das richtige Verhalten in Notfällen nur unzureichend beziehungsweise gar nicht enthalten.

Mangelhafte Verbandkästen

Obwohl in nahezu allen Betrieben das Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge vorhanden war, stellten die Experten bei 15 % fest, dass ein Teil der Verbandkästen verschmutzt, unvollständig und zweckentfremdend genutzt wurden.

In neun von zehn Fällen waren einerseits die Verbandkästen für alle zugänglich, andererseits aber bei 15 % nicht in ausreichender Zahl vorhanden. In rund acht Prozent der Betriebe lagerten ohne Absprache mit dem Betriebsarzt überalterte oder ungeeignete Medikamente, die bei Eigenmedikation eine Gesundheitsgefährdung darstellen können.

Verbandbuch unvollständig

Der häufigste Mangel war mit rund 58 % die fehlende Dokumentation aller Erste-Hilfe-Leistungen, zum Beispiel im Verbandbuch.

Positiv bewerteten die Experten der Gewerbeaufsicht, dass in einigen Betrieben die Anforderungen zur Organisation der „Ersten Hilfe im Betrieb“ übertroffen werden. So gehen einige Bauunternehmen hin und lassen grundsätzlich alle Bauleiter und Poliere unabhängig von den späteren Einsatzstellen zu Ersthelfern ausbilden. Andere wiederum stellen Defibrillatoren (medizinisches Gerät, das Herzmuskelstörungen durch einen Stromstoß bestimmter Stärke beseitigt) zur Verfügung und ermöglichen dadurch speziell qualifizierten Ersthelfern eine unverzügliche und fachgerechte Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Im Gegensatz zum bayerischen Durchschnittsergebnis stellte alleine die Regierung der Oberpfalz im Rahmen der bayernweiten Projektarbeit „Erste Hilfe im Betrieb“ fest, dass bei 79 % der besuchten Betriebe und bei 93 % der besichtigten Baustellen Beanstandungen festgestellt wurden.

Der Arbeitgeber steht in der Pflicht

Jeder Arbeitgeber, egal ob Unternehmen oder Behörde, ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Dazu gehört neben den Maßnahmen zur Evakuierung und Brandbekämpfung auch die Erste Hilfe.

Hierzu zählt neben den Einrichtungen und Sachmitteln zur Sicherstellung der Ersten Hilfe auch das erforderliche Personal, wie Ersthelfer und Betriebssanitäter. Insbesondere gehören zu den Einrichtungen und Sachmitteln Notrufeinrichtungen, Sanitätsräume sowie Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Transportmittel. Aber auch Maßnahmen zum Schutz der Helfer sind vorzusehen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstungen in Form von Atemschutzgeräten.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers zählt auch, dass er dafür zu sorgen hat, dass verletzte Arbeitnehmer bei Notfällen bzw. bei Bedarf zur weiteren medizinischen Behandlung einem Arzt zugeführt werden. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung es notwendig erscheinen lassen. Zur Fürsorgepflicht gehört zudem, dass der Ersthelfer seine Arbeit so lange unterbrechen kann, bis Erste Hilfe geleistet ist.

 Rosarius: Erste Hilfe rettet Leben - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 4 - 7<<>>

Der Transport des Verletzten ist abhängig von der Verletzung, seiner möglichen Gehfähigkeit und der Länge des Transportweges. Bestehen Zweifel bei der Wahl des geeigneten Transportmittels, sollte die Entscheidung möglichst durch einen Arzt getroffen werden. Ist ein Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen notwendig, beispielsweise im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung, müssen Ersthelfer, Betriebssanitäter oder andere Mitarbeiter in der Lage sein, Verletzte, z.B. mit Tragen, Schleifkorb, Rettungstuch oder Spineboard (Rettungsbrett) zu befördern. Um dies sicherzustellen, müssen sie in der Handhabung der Transportmittel entsprechend unterwiesen und geübt sein.

Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat der Arbeitgeber darauf hinzuwirken, dass ein verletzter Arbeitnehmer einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt wird. Dabei handelt es sich um einen Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten hat.

Auf die Vorstellung beim D-Arzt kann verzichtet werden, wenn der erstbehandelnde Arzt feststellt, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt. Handelt es sich um eine schwere Verletzung, hat der Arbeitgeber nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass der Verletzte, in Abhängigkeit von Art oder Schwere der Verletzung, in eine Berufsgenossenschaftliche Klinik oder in das nächstgelegene Krankenhaus mit einem Versorgungsvertrag der gesetzlichen Krankenversicherung transportiert wird.

Planung, Organisation und Dokumentation der Ersten Hilfe

Neben der jährlichen Unterweisung der Mitarbeiter sind durch Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe zu machen. Sie müssen Angaben zum Notruf, zu Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, dem Erste-Hilfe-Personal, den heranzuziehenden Ärzten und den anzufahrenden Krankenhäusern enthalten. Die Angaben müssen stets aktuell sein und sind zum Beispiel beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers zu korrigieren.

Eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens sowie zum Nachweis eines Arbeitsunfalls gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist die lückenlose Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen. Sie umfasst die persönlichen Daten, den Zeitpunkt, Ort und Hergang des Arbeitsunfalls, die Art und Weise der Verletzung sowie die Daten des Ersthelfers. Die Dokumentation im Verbandbuch ist vom Arbeitgeber fünf Jahre lang unter Datenschutzgesichtspunkten so aufzuheben, dass jederzeit darauf zurückgegriffen werden kann.

Sofort zur Stelle: die Ersthelfer

In Abhängigkeit von der Größe und Art des Betriebes hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung ausreichend Ersthelfer zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Unterstützungspflicht haben sich Versicherte nicht nur in der Ersten Hilfe aus- und fortbilden zu lassen, sondern dem Arbeitgeber auch als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, soweit nicht persönliche Gründe wie körperliche Gebrechen, geistige Behinderung oder psychische Schwächen dem entgegenstehen.

Stellen sich keine oder nicht genügend Betriebsangehörige freiwillig zur Verfügung, hat der Arbeitgeber das Recht, einzelne Mitarbeiter auszuwählen und zu bestimmen. Bei grundloser beharrlicher Verweigerung kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Der Arbeitgeber kann aber auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung zu Ersthelfern benennen. Diese besitzen beispielsweise Personen mit einer Ausbildung im Sanitätsdienst oder einem Gesundheitsfachberuf wie Rettungsassistent, Hebamme bzw. Entbindungspfleger, Arzthelfer und Krankenschwester bzw. -pfleger oder Personen, die unter das Masseur- und Physiotherapeutengesetz fallen. Sichergestellt sein muss, dass die Zahl der Ersthelfer vor Ort zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) schreibt vor, dass bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer zur Verfügung stehen muss. Bei mehr als 20 Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben sind es fünf Prozent der anwesenden Versicherten und in anderen Betrieben, wie Produktions- und Handwerksbetrieben, sind es zehn Prozent.

Die Ersthelfer sind in Abhängigkeit von den Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Helfer in der Nähe ist. Von der Zahl der Ersthelfer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgewichen werden. Allerdings nur dann, wenn das betriebliche Rettungswesen über das vorgeschriebene Mindestmaß der UVV hinausgeht und ein geringeres Gefährdungspotenzial vorliegt.

Aufgrund der Tatsache, dass nicht festgelegt ist, dass die Ersthelfer beschäftigte Versicherte eines Unternehmens sein müssen, kann diese Aufgabe auch an andere anwesende Personen übertragen werden. Sind mehrere Unternehmen in einer Betriebsstätte oder Baustelle tätig, besteht zum Einsatz von Ersthelfern eine Absprachemöglichkeit. Wird in einem anderen Unternehmen gearbeitet, kann nach Absprache auf dessen Erste-Hilfe-Organisation zurückgegriffen werden.

Ausbildung und Qualifizierung von Ersthelfern

Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die einen acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang abgeschlossen haben, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Dieser Lehrgang sowie die alle zwei Jahre durchzuführende Fortbildung wird von den Ortsverbänden und Niederlassungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), des Malteser-Hilfsdienstes (MHD), des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB), der Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) sowie weiteren Stellen durchgeführt, die von der Qualitätssicherungsstelle „Erste Hilfe“ bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) ermächtigt wurden.

Der Erste-Hilfe-Kurs „Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr“ für Führerscheinbewerber nach der Fahrerlaubnisverordnung reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nach der UVV nicht aus, obwohl immer noch bundesweit zahlreiche Arbeitgeber davon ausgehen.

Arbeitet ein Unternehmen mit gefährlichen Stoffen oder radioaktiven Substanzen, können Unfälle besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung sind. In diesen Aus- und Fortbildungs-Lehrgängen werden nur einfache Maßnahmen bei Vergiftungen und Verätzungen behandelt, ohne dass auf die besonderen Verhältnisse bei bestimmten gefährlichen Stoffen eingegangen wird, die vornehmlich in der Industrie und in Laboratorien anzutreffen sind.

Dort, wo die Gefährdung durch solche Stoffe nur mit besonderen Maßnahmen oder Mitteln begegnet, aber auch dort, wo auf solche Weise ein besserer Erfolg erreicht werden kann, bedarf es des Einsatzes von gezielt und eingehend weitergebildeter Ersthelfer, schreibt die UVV vor. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Erste-Hilfe-Weiterbildung erforderlich, die beispielsweise vom Betriebsarzt in Zusammenarbeit mit Arbeitssicherheitsingenieuren, Gefahrstoffexperten, Gefahrgut- oder Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt oder koordiniert werden kann. Vorgeschriebene Weiterbildungsprogramme gibt es nicht, so die UVV.

In einer Betriebsstätte (örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht

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rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit) mit mehr als 1.500 anwesenden versicherten Arbeitnehmern und auf Baustellen mit mehr als 100 Versicherten hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht. Dabei hat er sicherzustellen, dass die Zahl der Betriebssanitäter zu jeder Zeit gewährleistet sein muss, wobei Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen sind. Ebenso muss mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen, wenn in einer Betriebsstätte 1.500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere sowie Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern.

Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist von möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen, die sich aus den zurückliegenden Unfallgeschehen abschätzen lassen. Unter der Art der Unfälle sind beispielsweise Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und Stromunfälle zu verstehen, die vielfach erhöhte Anforderungen an den Ersthelfer stellen. In diesen Fällen müssen die Betriebssanitäter schnell zur Stelle sein. Die Schwere eines Unfalls ist nach der Art und dem Umfang der Verletzung zu beurteilen. Insbesondere aber danach, ob lebenswichtige Funktionen, wie Atmung und Herz-Kreislauf, beeinträchtigt sind und dadurch Lebensgefahr besteht. Mit der Zahl der Unfälle ist die Anzahl innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Erste-Hilfe-Leistung erforderlich macht.

Fachkundige Retter: die Betriebssanitäter

Unter Umständen kann es erforderlich sein, bereits bei einer geringeren Anzahl von anwesenden versicherten Arbeitnehmern einen Betriebssanitäter bereitzustellen. Zu einer solchen Situation kann es kommen, wenn an die Erste Hilfe oder Rettung Anforderungen gestellt werden, die von den Ersthelfern nicht oder nicht alleine zu bewältigen sind und betriebsfremde Rettungskräfte beispielsweise nicht schnell an den Unfallort herangeführt werden können. Der Arbeitgeber sollte diese Frage vor allem dann prüfen, wenn der Notfallort nur schwer zugänglich ist, zum Beispiel bei entlegenen Betrieben oder Betriebsstätten.

Als Betriebssanitäter dürfen nur Personen eingesetzt werden, die an einer entsprechenden Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Diese Ausbildung gliedert sich erstens in eine 63 Unterrichtseinheiten umfassende grundlegende, allgemeingültige sanitäts- und rettungsdienstliche Grundausbildung sowie zweitens in einen 32 Unterrichteinheiten umfassenden Aufbaulehrgang, der mehr auf die betrieblichen Aufgaben abgestellt ist. Diese Lehrgänge sowie die innerhalb von drei Jahren durchzuführende Fortbildung wird von den Ortsverbänden und Niederlassungen des DRK, MHD, ASB und der JUH sowie weiteren Stellen durchgeführt, die von der Qualitätssicherungsstelle „Erste Hilfe“ bei der Verwaltungs-BG ermächtigt wurden.

Diese Einrichtungen und Sachmittel brauchen Unternehmen

Um im Notfall so schnell wie möglich Hilfe herbeizurufen, hat der Arbeitgeber entsprechende Meldeeinrichtungen vorzuhalten. Im Allgemeinen reichen dazu Telefone mit Angabe der Notrufnummer aus, über die auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten ein Notruf abgesetzt werden kann.

Die Erste Hilfe ist aber auch dann durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen, wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen, so die UVV. Werden Arbeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen durchgeführt, kann zum Beispiel auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.

In ausreichender Menge ist Erste-Hilfe-Material nicht nur vorzuhalten, sondern es muss auch jederzeit schnell erreichbar sein. Dazu soll das Material leicht zugänglich und gegen Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen geschützt untergebracht sein. Schnell erreichbar sollten auch die Verbandkästen sein. Sie sollten so verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 Meter Wegstrecke oder ein Stockwerk entfernt sind, empfiehlt die UVV.

Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung kann neben Verbandmaterial auch weiteres Erste-Hilfe-Material notwendig sein. So können im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen geeignete Arzneimittel, wie Antidote (Gegengifte), und weitere medizinische Geräte wie Sauerstoffgeräte und automatisierte externe Defibrillatoren (AED) zur Erste-Hilfe-Ausstattung gehören. Obwohl in der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung die Handhabung eines AED demonstriert wird, darf das Gerät nur von den Ersthelfern angewendet werden, wenn in einem separaten Lehrgang die Anwendung und Einweisung erfolgte.

Experten empfehlen die Ausstattung mit Defibrillatoren

Vor dem Hintergrund, dass der plötzliche Herztod mit mehr als 100.000 Todesfällen eine der häufigsten Todesursachen in Deutschland ist und durch die demografische Entwicklung weiter ansteigt, empfehlen die Experten des B·A·D die Anschaffung von Defibrillatoren. Dies gilt insbesondere aber für Arbeitsplätze mit Gefährdungen durch Strom und Hochspannung.

In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der versicherten Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber die entsprechende Zahl an Verbandkästen zu Verfügung gestellt werden (siehe Tabelle S. 9). Im Bereich von Verwaltungs- und Handelsbetrieben sind es bei bis zu 50 Versicherten ein kleiner und bei 51 bis 300 ein großer Verbandkasten. Ab 301 Versicherte sind es zwei Große und für je 300 weitere kommt zusätzlich ein großer Verbandkasten hinzu. In Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbaren Betrieben muss bei bis zu 20 Versicherten ein kleiner und bei 21 bis 100 ein großer Verbandkasten vorhanden sein. Ab 101 Versicherte gehören zwei Große und für je 100 ein weiterer großer Verbandkasten zur Erste-Hilfe-Ausstattung. Auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben sind es bei bis zu 10 versicherten Arbeitnehmern ein kleiner und bei 11 bis 50 ein großer Verbandkasten. Ab 51 Versicherte sind es zwei Große und für je 50 weitere kommt zusätzlich ein großer Verbandkasten hinzu.

Ein Sanitätsraum beziehungsweise Sanitätscontainer dient ausschließlich der notfallmedizinischen Erstversorgung. Ein leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

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muss vorhanden sein, wenn in einer Betriebstätte mehr als 1.000 und auf einer Baustelle mehr als 50 Versicherte beschäftigt sind. Ebenso muss ein solcher Raum vorhanden sein, wenn in einer Betriebsstätte 1.000 oder weniger, aber mehr als 100 Versicherte tätig sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern.

Die Erste Hilfe am Arbeitsplatz gelingt nur, wenn sie als eine gemeinsame Aufgabe im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Treuepflicht des Arbeitnehmers verstanden wird. Entscheidend für die Unfallrettung am Arbeitsplatz ist eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die sich zum Ersthelfer ausbilden lassen und damit das erste Glied der Rettungskette bilden.

Während die allgemeine Bürgerpflicht zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, auf die zumutbare und mögliche Leistung abstellt und dabei keine bestimmten Fähigkeiten sowie Kenntnisse vom Helfer verlangt, muss bei den Beschäftigten eine solide Aus- und Fortbildung als Grundlage der Ersten Hilfe gegeben sein. Erst dann kann von einer „wirksamen“ Ersten Hilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) gesprochen werden.

Unterstützungspflicht der Mitarbeiter

Die UVV fordert daher, dass sich die Versicherten in Erster Hilfe aus- und fortbilden lassen, um sich dem Arbeitgeber als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen. Eine Vorstellung, die nicht mit der Realität übereinstimmt. „Wenn Betriebe, Unternehmen und Behörden nicht auf die rund 2,5 Mio. Beschäftigte zurückgreifen könnten, die in ihrer Freizeit ehrenamtlich bei den Hilfsorganisationen tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung in Erste Hilfe verfügen, würde mancher Arbeitgeber Probleme haben“, so ein Insider einer Berufsgenossenschaft.

So fordert auch die Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (agbn) mehr kompetente Ersthelfer. Von Notfällen werden jährlich rund 6 bis 8 Mio. Personen betroffen. Obwohl 93 % der Bevölkerung glauben, dass Erste Hilfe in den ersten Minuten erforderlich sei, sind nur wenige bereit und in der Lage, bei akuten Notfallsituationen zu helfen. Eine Untersuchung der Universität Würzburg ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei akuten Erkrankungen 63 % der Notfallzeugen keine Hilfe geleistet haben. Die tägliche Praxis der Notfallrettung zeigt nach Angaben des Vorsitzenden der agbn, DRK-Bundesarzt Professor Dr. Peter Sefrin, immer wieder, dass durch fehlende Erste Hilfe Chancen für eine Rettung der Betroffenen vertan werden.

Gerade die ersten Minuten sind entscheidend. Trotz eines sofortigen Notrufs sind Notärzte und Rettungsdienste frühestens nach sieben beziehungsweise zehn Minuten am Einsatzort. Wenn diese Zeit nicht durch Erste-Hilfe-Maßnahmen überbrückt wird, kann es für den Einzelnen zu spät sein. Untersuchungen haben gezeigt, dass sich die Überlebensquote bei Kreislaufstillstand von zehn auf 40 % steigern lässt, wenn die Hilfsbereitschaft der Menschen gesteigert werden kann.

Rechtsfragen rund um die Erste Hilfe

Mit einer entsprechenden Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe wird jede Person, ob in der Freizeit, im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz, in die Lage versetzt, bei Unfällen seiner Bürgerpflicht zur Erste-Hilfe-Leistung in zweckmäßiger und umfassender Weise nachzukommen, wie es im § 323c „Unterlassene Hilfeleistung“ des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt ist.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger können nicht nur einen Arbeitgeber, der seiner Verpflichtung, Ersthelfer in der vorgeschriebenen Zahl zu bestellen, ohne gründliche Anstrengung nicht nachkommt, mit einem Bußgeld nach dem SGB in Verbindung mit der UVV belegen. Sie können durch ihre Aufsichtspersonen im Wege der Anordnung nach dem SGB unter Androhung von Bußgeldern einzelne Versicherte verpflichten, sich in angemessener Frist in der Ersten Hilfe ausbilden zu lassen und sich als Ersthelfer dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Leistet ein Versicherter der Anordnung nicht Folge, so besteht die Möglichkeit einer angemessenen Ahndung nach dem SGB. Das Höchstmaß des Bußgeldes von 10.000 € gilt bei Verstößen des Arbeitgebers und des Versicherten gleichermaßen.

Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Helfer bzw. Ersthelfer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben sie dabei Angst, etwas falsch zu machen oder den Verletzten noch mehr zu schädigen. Hinzu kommt die Befürchtung, eventuell für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen oder gar für einen Fehler bestraft zu werden.

Nicht selten kommt es deshalb vor, dass keine Erste Hilfe geleistet wird, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Für alle gilt: Keine Angst vor Erster Hilfe!

Die Erste Hilfe umfasst die medizinischen, organisatorischen und die betreuenden Maßnahmen an Verletzten mit einfachen Mitteln. Jeder, der diese Maßnahmen ergreift, leistet Erste Hilfe. Grundsätzlich kann der Ersthelfer nach geleisteter Hilfe nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Erste-Hilfe-Leistenden persönlich vorgeworfen werden kann, einfachste Überlegungen nicht angestellt beziehungsweise Regeln der Ersten Hilfe, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet zu haben. Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur in Ausnahmefällen vor. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ersthelfer es unterlässt, die Unfallstelle auf einer dicht befahrenen Straße abzusichern beziehungsweise absichern zu lassen, obwohl die Möglichkeit dazu mit Warndreieck oder einem anderen Fahrzeug besteht, und dadurch ein nachfolgendes Fahrzeug in die Unfallstelle hineinfährt, das weiteren Personenschaden verursacht. Vorsätzliches Verhalten liegt immer dann vor, wenn jemand bewusst und gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

Grundsätzlich kann der Ersthelfer weder zum Schadensersatz für die Beschädigung fremder Sachen, wie zerschnittene Kleidung des Verletzten, noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung, zum Beispiel Rippenbruch bei der Herzdruckmassage, herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.

Unfallversicherungsträger zahlen, wenn Helfer zu Schaden kommen

Ist mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter ein Eigenschaden verbunden, kann der Ersthelfer den Ersatz der Eigenaufwendungen verlangen. Vom Verletzten kann er die Aufwendungen für unvermeidbare Schäden, wie Sachschaden und Körperschaden, verlangen. Sachschäden sind beispielsweise Schäden an der Kleidung des Helfers oder an seinem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kraftfahrzeug. Voraussetzung hierfür ist, dass die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen – zum Beispiel bei bewusstlosen Personen – Willen des Verletzten entspricht. Je nach Gegebenheiten kann der Helfer seine Schadensersatzansprüche nicht nur beim Verletzten, sondern auch direkt bei dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger geltend machen.

Bei einer Hilfeleistung im Betrieb bzw. auf dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstwegen kann der Helfer Entschädigung von demjenigen verlangen, dem die Hilfeleistung unmittelbar dient. Die Körperschäden sind über den für den Verletzten zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt. Die erlittenen Sachschäden kann er in diesem Fall gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend machen.

Wird Erste Hilfe in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub geleistet, steht der Ersthelfer hinsichtlich seiner Körper- und Sachschäden unter dem Schutz des örtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträgers. In diesen Fällen ist der Helfer kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittene Personen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistung widerfahren.

Bei Körperschäden hat der Helfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- beziehungsweise Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Sollte der schwerwiegendste Unglücksfall eintreten und der Helfer bei der Hilfeleistung zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.

Info

Zusammenstellung der in einer Betriebsstätte erforderlichen Ersthelfer, Betriebssanitäter und Materialien zur Ersten Hilfe

Anwesende Versicherte

Betriebsstätte, Betrieb, Unternehmen oder Behörde

Anzahl

Ersthelfer

2 bis 20

1

ab 21

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

5 %

sonstige Betriebe (z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe)

10 %

Betriebssanitäter

ab 101

Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen

1

251 bis 1.500

wenn Art, Schwere sowie Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern

1

ab 1.501

1

Kleiner Verbandkasten1

1 bis 20

Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe

1

1 bis 50

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

1

1 bis 10

Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen

1

Großer Verbandkasten2

21 bis 100

Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe

1

ab 101

2

für je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich

1

51 bis 300

Verwaltungs- und Handelsbetriebe

1

ab 301

2

für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich

1

11 bis 50

Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen

1

ab 51

2

für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich

1

Sanitätsraum bzw. Erste-Hilfe-Container

ab 51

Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen

1

101 bis 1.000

wenn Art, Schwere sowie Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für Erste Hilfe erfordern

1

ab 1.001

1

Hinweis:

Weiterführende Informationen und Links zu allen relevanten BGVR-Schriften aus arbeitssicherheit.bibliothek finden Sie aufwww.arbeitssicherheit.de, Webcode 13121

Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

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