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Titmann, Arbeitssicherheitsjournal 2010, 20
Abfallentsorgung: Die elektronische Nachweis- und Registerführung kommt

Asss. iur. Jan Titmann

Titmann: Abfallentsorgung: Die elektronische Nachweis- und Registerführung kommt - Arbeitssicherheitsjournal 2010 Heft 2 - 20

Mit der Novelle der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) vom Oktober 2006 hält das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht. Die bisherigen Papierformulare für das Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren werden auf eine elektronische Form der Dokumentenbearbeitung umgestellt.

Am 1. April 2010 wird für alle am Prozess der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten die elektronische Nachweisführung zur Pflicht –bis dahin bedarf die elektronische Nachweisführung der behördlichen Zustimmung im Einzelfall. Dies gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden. Eine für die Praxis bedeutsame Ausnahme besteht nach § 21 NachwV für Abfallerzeuger gefährlicher Abfälle, die an einer Sammelentsorgung teilnehmen. Sie dürfen zukünftig die Übernahmescheine weiterhin in Papierform führen. Entsprechend ist die Ausnahmeregelung auch auf Kleinmengenerzeuger gemäß § 16 NachwV anwendbar.

Die qualifizierte elektronische Signatur wird dagegen erst ab dem 1. Februar 2011 verpflichtend. Bis dahin kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, wenn ein handschriftlich unterzeichneter Beleg erstellt und während des Transportes mitgeführt wird. Der Entsorger hat allerdings den elektronischen Begleitschein vor Übersendung an seine Behörde elektronisch zu signieren. Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der Beförderer spätestens mit der Annahme bei der Entsorgungsanlage den Begleitschein signieren. Der Abfallerzeuger kann auch bis zum kommenden Jahr seine elektronisch erfasste Verantwortliche Erklärung ohne qualifizierte Signatur abgeben und muss dabei eine aus dem System erstellte handschriftlich signierte Erklärung dem Entsorger zusenden. Die Übergangsvorschrift entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Nachweiserklärungen elektronisch zu führen und zu versenden.

Die Umsetzung in die Praxis

Um den elektronischen Nachweis tatsächlich in Betrieb zu nehmen, stehen den Unternehmen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder benutzen sie den sogenannten Länder-eANV von der ZKS Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle der Länder). Hierüber werden die benötigten Formulare zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen bereitgestellt. Es eignet sich vor allem für Unternehmen, die nur einzelfallweise mit dem elektronischen Nachweisverfahren in Berührung kommen. Oder sie nutzen eines der dezentralen Abfallmanagementsysteme, die die Anforderungen der NachwV erfüllen und weitere Funktionen zum Abfallmanagement bereitstellen. Kostenmäßig wird diese Variante aber deutlich höher ausfallen.

Die ZKS Abfall übernimmt unabhängig von den zuvor genannten Möglichkeiten die Funktion einer virtuellen Poststelle (VPS). Die erledigt mit ihren elektronischen Postfächern Empfang, Verteilung und Versendung der Nachrichten. Sie ist dann als Anlaufstelle verbindlich zu nutzen, wenn die elektronischen Nachweisdokumente an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Abwicklung mit oder ohne ZKS Abfall

Des Weiteren können die Beteiligten im Vorfeld untereinander auch direkt ohne Einschaltung der ZKS Abfall kommunizieren. Mit der VPS wird eine zentrale Adressverwaltung aller Beteiligter sichergestellt. Hierzu bedarf es einer einmaligen Registrierung, damit ein persönliches Postfach eröffnet werden kann. Die Daten werden nur temporär und verschlüsselt für den bestimmungsgemäßen Empfänger hinterlegt. Nur der rechtmäßige Inhaber des Postfaches kann die Dokumente abholen, entschlüsseln und lesen. Dadurch wird für die erforderliche Datensicherheit gesorgt. Zusätzlich wird bei der VPS ein zentrales Behördenpostfach eingerichtet, über das die ZKS Abfall die Verteilung der Dokumente an die jeweilige zuständige Behörde in den Bundesländern vornehmen kann.

Benötigt wird ein Kartenlesegerät, eine persönliche Chip-Karte sowie ggfs. notwendige Software. Die persönliche Chip-Karte enthält die codierten persönlichen Unterschriftdaten und eine Code-Nummer. Die persönliche Chip-Karte ist bei einem Zertifizierungsdienstanbieter zu beantragen und mit Zuteilung an die beantragende Person gebunden.

Korrespondierend zur Pflicht der elektronischen Nachweisführung bestimmt der § 25 Abs. 2 Satz 1 NachwV, dass auch die Register über nachweispflichtige Abfälle elektronisch zu führen sind, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist. Hieraus folgt, dass der Abfallerzeuger, der an einer Sammelentsorgung teilnimmt und die Übernahmescheine weiterhin in Papierform führen darf, auch das Register im Sinne von § 24 Abs. 3 NachwV weiterhin in Papierform führen darf. Für den Einsammler bestimmt § 25 Abs. 3 NachwV allerdings, dass dieser die für ihn bestimmten Ausfertigungen des Übernahmescheins in seinem elektronischen Register zu führen hat.

Info

Das Projekt ZKS Abfall

Bei der ZKS Abfall handelt es sich nicht um eine Behörde, sondern um eine technische Infrastruktur, die sich im Aufbau befindet und die für die Abwicklung des Nachweisverfahrens einen „länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch“ ermöglicht. Sie hält zu diesem Zweck folgende Funktionen vor:

1. Virtuelle Poststelle (VPS): Die VPS übernimmt mit ihren elektronischen Postfächern Empfang, Verteilung und Versendung der Nachrichten.

2. Länder-eANV: Die von den Bundesländern betriebene ZKS-Abfall bietet den Teilnehmern zur Kommunikation die Auswahl verschiedener Lösungen:

  1. einen Provider zu nutzen, der als beauftragter Dienstleister tätig wird,

  2. die eigene operative Software auf die neuen Anforderungen zu erweitern,

  3. die Nutzungsrechte an speziell für das elektronische Nachweisverfahren entwickelter Software zu erwerben sowie

  4. Mischformen aus den 3 vorgenannten Alternativen.

Nachweisverpflichteten, die keine der vorgenannten Alternativen nutzen wollen, bleibt das sog. Länder-eANV. Dies ist ein Internetportal, das als einfache und kostengünstige Lösung von den Ländern zur Verfügung gestellt wird.

3. Servicemodul: Das Servicemodul erbringt grundlegende Dienstleistungen für den Betrieb der ZKS-Abfall, wie z.B. Viren-, Signatur- und Formatprüfungen der eingehenden elektronischen Nachrichten.

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