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Rosarius, Arbeitssicherheitsjournal 2009, 18
GHS: Die neue Chemikalien-Einstufung und -Kennzeichnung

Hans T. Rosarius

 Rosarius: GHS: Die neue Chemikalien-Einstufung und -Kennzeichnung - Arbeitssicherheitsjournal 2009 Heft 3 - 18>>

Mit der weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sollen die Gefahren für die Menschen und die Umwelt bei der Herstellung, Verwendung und beim Transport von chemischen Stoffen und Gemischen reduziert werden.

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Gefährliche Stoffe und Gemische – seien es lösungsmittelhaltige Reiniger, Lacke oder die Schwefelsäure in der Batterie – werden in verschiedenen Arbeitsprozessen weltweit eingesetzt und verwendet. Erste Informationen über die Gefährlichkeit eines Stoffes oder Gemisches ergeben sich aus der Kennzeichnung, die aus der Einstufung abgeleitet wird. Von Land zu Land sollten sich diese Angaben nicht unterscheiden, egal ob eine Substanz transportiert oder ob damit gearbeitet wird. Bisher waren die Angaben zu gefährlichen Stoffen und Gemischen nicht einheitlich. Besondere Schwierigkeiten bereiteten dabei die Unterschiede zwischen der Kennzeichnung im Transport- und im Chemikalienrecht.

Mit dem 2003 von den Vereinten Nationen (United Nations – UN) vorgelegten „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS) wird diesem Zustand Rechnung getragen. Das unmittelbare Ziel von GHS ist die internationale Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Bereichen wie Transport, Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutz. Allerdings ist das auf UN-Ebene vereinbarte GHS nicht unmittelbar rechtswirksam. Erst mit der Umsetzung durch die einzelnen Staaten oder Staatengemeinschaften werden die Inhalte verbindlich.

Fristen der GHS/CLP-Verordnung in der EU

Die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung auf GHS ist Teil der neuen europäischen Chemikalienpolitik. Das System der Einstufung und Kennzeichnung nach den Richtlinien „67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe“ und „1999/45/EG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen“ wird schrittweise durch die europäische Verordnung „1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ abgelöst. Diese Verordnung ist am 20.1.2009 in Kraft getreten und wird auch GHS- oder CLP (Classification, Labelling and Packing of Chemicals)-Verordnung genannt.

Sie setzt die bisherigen Richtlinien für Stoffe und Zubereitungen nach einer Übergangszeit außer Kraft. Für Stoffe (67/548/EWG) endet sie am 1.12.2010 und für Zubereitungen (1999/45/EG) am 1.6.2015. In der Gefahrstoffverordnung werden allerdings die Bezüge auf die Richtlinien bis zum Außerkrafttreten beibehalten. Den Begriff „Zubereitung“ wird es in der Rechtsprechung also zukünftig nicht mehr geben. Die CLP-Verordnung bezeichnet diese als „Gemische“.

Für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem Ablauf ihrer jeweiligen Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden und die noch nach den Bestimmungen von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet und verpackt sind, gilt zusätzliche eine zweijährige Abverkaufsfrist, in der eine Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung nicht erforderlich ist.

Im Gegensatz zur Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie, die jeweils in nationales Recht umzusetzen waren, stellt die Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht dar. Eine Umsetzung durch nationale Rechtsvorschriften ist daher nicht erforderlich. Bis zum Ende der Übergangszeiten ist daher ein Inverkehrbringen entweder mit der „alten“ EU- oder mit der neuen GHS/CLP-Kennzeichnung möglich.

Abgrenzung EU-Richtlinien/CLP-Verordnung

Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Im Unterschied zur Stoff- und Zubereitungsrichtlinie, die generell nicht für Erzeugnisse gelten, erfasst die CLP-Verordnung auch bestimmte Erzeugnisse mit Explosivstoff, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder einer pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden.

Die Verordnung legt unter anderem fest:

  1. welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Lieferanten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen haben,

  2. nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind,

  3. wie Stoffe und Gemische, die die Kriterien der Einstufung erfüllen, zu verpacken und zu kennzeichnen sind sowie

  4. für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.

Zudem gibt es Unterschiede zwischen der CLP-Verordnung und dem GHS, wenn es beispielsweise um die richtige Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes geht. Im Bereich der EU ist dies in der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 verankert und nicht in der CLP-Verordnung.

Gefahrenklassen und -kategorien

Im Gegensatz zu den noch gültigen Richtlinien für Stoffe und Zubereitungen definiert die CLP-Verordnung neue Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien. Gefährliche Chemikalien werden entsprechend ihren Eigenschaften verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet. Gegenüber den bisherigen 15 Gefährlichkeitsmerkmalen, wie ätzend, reizend, sehr giftig oder leichtentzündlich, unterscheidet GHS zwischen 16 physikalischen Gefahrenklassen, zehn Klassen für Gesundheitsgefahren und eine Gefahrenklasse für die Umwelt. Bei den Umweltgefahren führt die EU über das UN-System hinaus eine zusätzliche Gefahrenklasse mit der Bezeichnung „die Ozonschicht schädigend“ ein, teilt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südlicher Oberrhein mit.

Einzelne Gefahrenklassen weisen sogenannte Differenzierungen auf, die eine genauere Betrachtung der Gefährdung nach Expositionswegen oder anhand anderer Aspekte ermöglichen. Beispielsweise wird innerhalb der Gefahrenklasse „gewässergefährdend“ zwischen akuten und chronischen Wirkungen differenziert. Die Gefahrenklassen und deren Differenzierungen wiederum sind in Gefahrenkategorien untergliedert, die in der Regel eine Abstufung der Stärke der jeweiligen Gefahr darstellen. Je nach Gefahrenkategorien werden den Chemikalien bestimmte Gefahrenpiktogramme, Signalwörter sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise zugeordnet.

Die neuen Gefahrenpiktogramme

Mit der neuen Verordnung werden für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Chemikalien neue Piktogramme eingeführt. Die bisherigen bekannten Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund werden durch Gefahrenpiktogramme in Form eines rot umrandeten Quadrates ersetzt. Dieses Quadrat steht auf der Spitze und enthält ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund.

Insgesamt gibt es neun neue Piktogramme, die jeweils auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben sein müssen. Wie bisher auch gibt es nicht für jede gefährliche Chemikalie grundsätzlich ein Piktogramm. Das heißt, dass für die schwächeren Gefahrenkategorien im Einzelfall die Zuordnung zu einem Piktogramm entfällt. Nicht für jedes der neuen Piktogramme gibt es ein Gegenstück. In Teilen sind mit der Verordnung neue Piktogramme eingeführt worden: z.B. „Gase unter Druck“ oder ein „Ausrufezeichen“. Genauso gibt es kein Gegenstück für das bisherige Gefahrensymbol „Andreaskreuz“.

Neu bei der Symbolzuordnung ist, dass mit den neuen Gefahrenpiktogrammen eine Differenzierung zwischen akuter und chronischer Toxizität möglich ist. Nach der alten EU-Gefahrensymbolik wird sowohl für eine krebserzeugende (chronische Wirkung) als auch eine giftige Chemikalie (akute Wirkung) das gleiche Gefahrensymbol vergeben – der Totenkopf. Nach der neuen Gefahrensymbolik werden giftige Stoffe und Gemische (akute Toxizität der Kategorie 1 bis 3) mit dem Gefahrenpiktogramm Totenkopf gekennzeichnet. Das neue Gefahrenpiktogramm „Gesundheitsgefahr“ wird dagegen unter anderem für die chronischen Gefährdungen wie „krebserzeugend“, „mutagen“, oder „reproduktionstoxisch“ verwendet.

Ähnlich wie dies in der Vergangenheit bereits gehandhabt wurde, wird im Einzelfall bei „weniger gefährlichen“ Gefahrenkategorien eine Abstufung vorgenommen und ein anderes Gefahrenpiktogramm verwendet: So erfolgt für die „schwächeren“ Gefahrenkategorien bei akuter und chronischer Toxizität gegebenen-

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falls eine Kennzeichnung mit dem Piktogramm „Ausrufezeichen“.

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Das bisherige Andreaskreuz, das für „gesundheitsschädlich/reizend“ steht, taucht unter den Gefahrenpiktogrammen nicht mehr auf. Das Gegenstück zum bisherigen Andreaskreuz ist in Teilen das Piktogramm „Ausrufezeichen“. Aufgrund von Verschiebungen bei den Einstufungskriterien können Stoffe und Gemische, die bisher mit dem Andreaskreuz gekennzeichnet wurden, im Einzelfall z.B. auch mit den Gefahrenpiktogrammen „Ätzwirkung“, „Totenkopf“ oder „Gesundheitsgefahr“ gekennzeichnet werden, teilt die IHK Südlicher Oberrhein mit.

Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise

Ein neues GHS-spezifisches Kennzeichnungselement ist die Zuordnung von Signalwörtern. Sie geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad eines Stoffes oder Gemisches. Das Signalwort macht Personen, die mit dem Stoff oder Gemisch umgehen, auf die potenzielle Gefahr aufmerksam.

Es gibt zwei Signalwörter:

GEFAHR

für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien

ACHTUNG

für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien

Für den Fall, dass der Stoff beziehungsweise das Gemisch in mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen eingestuft ist, die beide Signalwörter nach sich ziehen, ist bei der Kennzeichnung lediglich das Signalwort „Gefahr“ anzugeben.

Für die nach der Richtlinie 67/548/EWG für Stoffe und 1999/45/EG für Zubereitungen verwendeten R-Sätze (Risiko-Sätze), die auf dem Kennzeichnungsetikett in kurzer Form über die Eigenschaften der Chemikalien informieren, gibt es nach der CLP-Verordnung künftig die Gefahrenhinweise (Hazard Statements). Bei den Gefahrenhinweisen handelt es sich um standardisierte Textbausteine, mit denen Art und gegebenenfalls Schweregrad der Gefährdung beschrieben werden und die mit den R-Sätzen vergleichbar sind.

Die Zuordnung zu den Gefahrenhinweisen erfolgt über die Gefahrenkategorie innerhalb einer Gefahrenklasse. Die Hinweise werden mit dem Kürzel „H“ und einer dreistelligen Zahl kodiert. Die erste Ziffer gibt an, ob es sich um physikalische Gefahren (Ziffer 2), Gesundheitsgefahren (Ziffer 3) oder Umweltgefahren (Ziffer 4) handelt. Die beiden letzten Ziffern (24, 31 oder 00) stellen die laufenden Nummern dar. Z.B. steht

  1. H224 für „Flüssigkeiten und Dampf extrem entzündbar“,

  2. H331 für „giftig bei Einatmen“ oder

  3. H400 für „sehr giftig für Wasserorganismen“.

Die CLP-Verordnung greift auch die Kleinmengenregelung von der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie auf. Danach müssen die Gefahrenhinweise im Falle bestimmter Einstufungen nicht angegeben werden, wenn die Verpackung des Stoffes oder des Gemisches 125 Milliliter nicht überschreitet, teilt Beate Kummer, Kummer Umweltkommunikation, mit. Ansonsten sieht die CLP-Verordnung vor, dass alle im Zuge der Einstufung zugeordneten Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben sind, es sei denn, es liegt eine eindeutige Doppelung oder Redundanz vor.

Das Kennzeichnungsetikett enthält darüber hinaus die relevanten Sicherheitshinweise (Precautionary Statements), mit denen die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung der Exposition beschrieben werden. Die Sicherheitshinweise lassen sich somit mit den S-Sätzen nach der Richtlinie für Stoffe und Zubereitungen vergleichen, wobei es sich um Standardsätze handelt, die Ratschläge für Schutzmaßnahmen bei der Verwendung der Chemikalien geben. Die Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung.

Die Sicherheitshinweise sind nach den in Anhang IV Teil 1 der EU-Verordnung 1272/2008 festgelegten Kriterien auszuwählen, wobei sowohl die Gefahrenhinweise als auch die beabsichtigten oder ermittelten Verwendungen des Stoffes oder Gemisches zu berücksichtigen sind. Für Stoffe und Gemische, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, sind gesonderte Sicherheitshinweise vorgesehen. In dem Fall, dass bestimmte Sicherheitshinweise aufgrund des Stoffes, Gemisches oder seiner Verpackung eindeutig überflüssig oder unnötig sind, werden sie nicht in das Kennzeichnungsetikett aufgenommen. Bei der Kennzeichnung sollen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise aufgeführt werden, es sei denn die Schwere der Gefahren macht eine größere Anzahl erforderlich.

Auch in Bezug auf die Sicherheitshinweise bleibt die Kleinmengenregelung erhalten. Danach kann die Angabe der Sicherheitshinweise bei bestimmten Einstufungen entfallen, wenn die Verpackung des Stoffes oder des Gemisches 125 Milliliter nicht überschreitet.

Die Sicherheitshinweise werden mit dem Kürzel „P“ und einer dreistelligen Zahl kodiert. Die beiden letzten Ziffern stellen die laufenden Nummern dar. Die erste Ziffer gibt an, um welche Art von Sicherheitshinweis es sich handelt:

  1. 1 = allgemeine Sicherheitshinweise (z.B. P102: „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“)

  2. 2 = Vorsorgemaßnahmen (z.B. P223: „Berührung mit Wasser wegen heftiger Reaktion und möglichem Aufflammen unbedingt vermeiden“)

  3. 3 = Empfehlungen (z.B. P334: „In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen“)

  4. 4 = Lagerung (z.B. P404: „In einem geschlossenen Behälter aufbewahren“)

  5. 5 = Entsorgung (z.B. P 501: „Inhalt/Behälter … zuführen“)

Schärfere Einstufungen

Die Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien unterscheiden sich grundlegend von dem Bisherigen nach der Stoff- beziehungsweise Zubereitungsrichtlinie. Für zahlreiche Chemikalien wird es künftig Verschiebungen bei der Einstufung geben und dadurch Änderungen bei deren Kennzeichnung. Aufgrund der CLP-Einstufungskriterien geht die IHK Südlicher Oberrhein davon aus, dass eine Reihe von Chemikalien zukünftig „schärfer“ eingestuft und gekennzeichnet wird. Im Einzelfall kann dies zur Folge haben, dass ein und dieselbe Chemikalie anstelle des bisherigen Andreaskreuzes zukünftig mit einem Totenkopf gekennzeichnet wird. Darüber hinaus wird es auch etliche Chemikalien geben, die bisher nicht eingestuft und gekennzeichnet wurden, jedoch nach der CLP-Verordnung als „gefährlich“ eingestuft werden.

Nach Auffassung von Experten führen die Einstufungsmethoden und -kriterien insbesondere bei Gemischen (Zubereitungen) zu einer schärferen Einstufung und Kennzeichnung. Gerade bei Ätz- und Reizwirkungen kommen strengere Einstufungskriterien zum Tragen. Es ist daher möglich, dass etliche Gemische wie etwa Reinigungsmittel zukünftig nach CLP als „ätzend“ eingestuft werden, obwohl sie bisher nicht gekennzeichnet werden mussten.

Bei der akuten Toxizität muss insbesondere dann mit einer schärferen Einstufung von Gemischen gerechnet werden, wenn die Einstufung rechnerisch auf Datenbasis der Einzelkomponenten des Gemisches vorgenommen wird, jedoch Datenlücken zur akuten Toxizität einzelner Inhaltsstoffe vorliegen.

Schärfere Einstufungen erfolgen gegebenenfalls aber nicht nur durch abweichende Einstufungsmethoden, sondern auch durch neue Vorgaben bei den Einstufungskriterien. So wird z.B. die akute Toxizität auf Basis von LD50-Werten ermittelt. Diese Werte stehen für die Dosis, nach deren Verabreichung 50 % der Testpopulation innerhalb eines festgelegten Beobachtungszeitraums sterben. Gegenüber dem bisherigen System werden nach CLP die Grenzen für die LD50-Werte verschoben, sodass sich beispielsweise für die akute Toxizität (oral beziehungsweise dermal) im Einzelfall für eine bisher gesundheitsschädliche Chemikalie (Andreaskreuz) eine schärfere Kennzeichnung (Totenkopf) ergeben kann. Veränderungen gibt es beispielsweise auch bei den brennbaren Flüssigkeiten, bei denen nach CLP eine Einstufung bis zu einem Flammpunkt von 60°C als „entzündbare Flüssigkeit“ erfolgt, während die Obergrenze nach dem bisherigen System bei lediglich 55°C lag.

Bedeutung für die Arbeitssicherheit in Unternehmen

Mit der CLP-Verordnung ergeben sich für den betrieblichen Arbeitsschutz nicht zu unterschätzende Folgen. Werden von einem Unternehmen gefährliche Chemikalien mit neuer Kennzeichnung bezogen, erhält der Betrieb damit nicht nur neue Gefahrenpiktogramme, sondern auch neue Etiketten und Sicherheitsdatenblätter. Die darin enthaltenen Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung sind im Betrieb zu „verarbeiten“. Insbesondere gilt dies für die Durchführung der Arbeitsplatzgefährdungsanalyse.

Die neue CLP-Verordnung führt zu einer Anpassung der Betriebsanweisungen und der Aktualisierung der Gefahrstoffverzeichnisse, die in einigen Betrieben mithilfe von Stoffdatenbanken gepflegt werden. Für einen Übergangszeitraum wäre es gegebenenfalls sinnvoll, in den Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnissen und Stoffdatenbanken neben den bisherigen Gefahrensymbolen auch die neuen Gefahrenpiktogramme aufzuführen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Chemikalien von unterschiedlichen Herstellern bezogen werden und verschiedene Gebinde der gleichen Chemikalie noch die „alte“ beziehungsweise schon die „neue“ Kennzeichnung aufweisen.

Erforderlich werden auch Schulungen beziehungsweise Unterweisungen, um die Mitarbeiter mit dem neuen System der Einstufung und Kennzeichnung vertraut zu machen. Gerade wenn Mitarbeiter seit Längerem mit gefährlichen Chemikalien umgehen, die jetzt „strenger“ eingestuft und gekennzeichnet werden, kann es sinnvoll sein, zeitnah über das neue System zu informieren. Die Mitarbeiter sollten dabei auch davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sich am eigentlichen Gefahrenpotenzial einer bestimmten Chemikalie nichts ändert, auch wenn die neuen Einstufungskriterien zu einem anderen Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett führen und gegebenenfalls auf Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen angepasst werden müssen.

Relevant für den Arbeitsschutz sind auch die relativ langen Übergangsfristen, in denen es Kennzeichnungen nach dem alten und neuen System geben kann. Gefährliche Chemikalien können in dieser Übergangsphase nach unterschiedlichen Systemen eingestuft und gekennzeichnet sein, was ebenfalls zu einem gewissen Mehraufwand bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes führen wird. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Unternehmen, die Chemikalien beziehen, schon seit Anfang des Jahres erste Gebinde erhalten können, die mit den neuen Piktogrammen gekennzeichnet sind.

Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche

Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien nehmen auch beispielsweise die Störfall-Verordnung, die Chemikalien-Verbotsverordnung, Lagervorschriften nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 514 „Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“ oder das Wasserhaushaltsgesetz. Deren Anforderungen sind häufig an die Einstufung von gefährlichen Stoffen gekoppelt.

Eng verbunden mit der CLP-Verordnung ist auch die REACH-Verordnung, bei der es an vielen Stellen ein entscheidendes Kriterium ist, ob ein Stoff als „gefährlich“ eingestuft wird oder nicht. So wirkt sich die Einstufung beispielweise auf die Informationsweitergabe oder den Stoffsicherheitsbericht aus. Um Mehraufwand zu vermeiden, sollten Unternehmen, die nach REACH eine Registrierung durchführen müssen, freiwillig auch eine Einstufung nach der CLP-Verordnung vornehmen, obwohl diese Einstufung noch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Da viele Regelwerke Bezug auf die Einstufung von gefährlichen Stoffen nehmen, kann eine schärfere Einstufung durch CLP zur Folge haben, dass aus anderen Rechtsbereichen höhere Anforderungen resultieren. Z.B. könnte ein Unternehmen, das bisher eine gesundheitsschädliche Chemikalie in einem bestimmten Umfang lagert, künftig noch weiterreichenden Anforderungen unterliegen, wenn die Chemikalie nach CLP als giftig eingestuft werden sollte. Durch diese schärfere Einstufung könnte die Lagerung nach heutiger Rechtslage künftig z.B. auch der Störfallverordnung oder den Anforderungen der TRGS 514 unterliegen. Für den Betrieb könnte dies einen enormen Aufwand darstellen, obwohl sich das tatsächliche Gefahrenpotenzial bei der Lagerung nicht verändert, sondern die gelagerte Chemikalie lediglich schärfer eingestuft und gekennzeichnet wird, heißt es in einer Information der IHK Südlicher Oberrhein.

Die Auswirkungen dieser Kopplungswirkung wurden bereits durch die EU-Kommission erkannt. Sie kündigte an, die in Deutschland durch die Störfall-Verordnung umgesetzte Seveso-Richtlinie und andere Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen. „Die Seveso-Richtlinie, die an vielen Stellen Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen nimmt, soll so nachjustiert werden, dass die materiellen Auswirkungen auf die Unternehmen trotz einer gegebenenfalls schärferen Einstufung von Chemikalien in der Praxis möglichst gering bleiben“, teilt die IHK Südlicher Oberrhein mit. Abzuwarten bleibt, ob auch der Gesetzgeber bei rein nationalen Regelungen wie der TRGS 514 oder den Wassergefährdungsklassen eine Anpassung vornehmen wird, um die Auswirkungen auf die Unternehmen durch eine schärfere Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien zu minimieren.

Hinweis:

Die neuen Einstufungskriterien für die akute orale und dermale Toxizität sowie für entzündbare Flüssigkeiten unterwww.arbeitssicherheit.de, Webcode 11340

Hinweis:

Gefahrenpiktogramme nach der EU-Verordnung 1272/2008 mit Gegenüberstellung zu den Gefahrensymbolen nach den Richtlinien für Stoffe (67/548/EWG) und Zubereitungen (1999/45/EG) unterwww.arbeitssicherheit.de, Webcode 17643

Hinweis:

Beispiel für die Zuordnung von Gefahrenkategorien, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen und Sicherheitshinweisen bei der Gefahrenklasse „entzündbare Flüssigkeiten“www.arbeitssicherheit.de, Webcode 15463

Hinweis:

Tipps, Links und Informationen zu GHS/CLP unterwww.arbeitssicherheit.de, Webcode 19142

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