Anlage 3 - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten
(zu § 2 Abs. 4)
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb, informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Umfang der Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:
Motivation und branchenneutrale Information | Präsenzmaßnahme mit Wirksamkeitskontrolle Umfang: 8 Lehreinheiten |
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Branchenspezifische Informationen | Präsenzmaßnahme und/oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle Umfang: 8-24 Lehreinheiten |
Sie sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.
Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Nutzen für den Betrieb
Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte
Arbeitsschutz organisieren
Mitarbeiter führen
Gefährdungsbeurteilung - Einführung und Anwendung
Anlässe für die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Dienstleistungsangebote der Berufsgenossenschaft
2.2 Anrechnung von Vorkenntnissen
Unternehmer, die nachgewiesene Vorkenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu den branchenspezifischen Informationen erworben haben, deren Erwerb nicht länger als fünf Jahre bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur alternativen Betreuung zurückliegt, können auf Antrag von den entsprechenden Lehreinheiten dieser Motivations- und Informationsmaßnahmen befreit werden.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
Einführung neuer Arbeitsverfahren,
Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
die Häufung gesundheitlicher Probleme,
das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände
die Gefahr einer Pandemie
spezielle demographische Entwicklungen im Betrieb.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.