DGUV Vorschrift 2 BGHM - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)

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Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Unfallverhütungsvorschrift
(DGUV Vorschrift 2 BGHM)

Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Stand der Vorschrift: 16. Dezember 2011 (BAnz. 2012 S. 1042)

Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall hat folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Bestellung2
Arbeitsmedizinische Fachkunde3
Sicherheitstechnische Fachkunde4
Bericht5
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen6
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten7
(zu § 2 Abs. 2)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 4)
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten
Anlage 3
entfälltAnlage 4
(zu § 2)
Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anhang 11)
(zu § 4)
Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Anhang 21)
(zu Anlage 2 Abschnitt 2)
Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben
Anhang 31)
(zu Anlage 2 Abschnitt 3)
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Anhang 41)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 5

Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen