Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Unfallverhütungsvorschrift
(DGUV Vorschrift 2 BGHM)
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Stand der Vorschrift: 16. Dezember 2011 (BAnz. 2012 S. 1042)
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall hat folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstes Kapitel | |
Allgemeine Vorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Bestellung | 2 |
Arbeitsmedizinische Fachkunde | 3 |
Sicherheitstechnische Fachkunde | 4 |
Bericht | 5 |
Zweites Kapitel | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | 6 |
Drittes Kapitel | |
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten | |
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten | 7 |
(zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 |
(zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 |
(zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten | Anlage 3 |
entfällt | Anlage 4 |
(zu § 2) Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 11) |
(zu § 4) Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 21) |
(zu Anlage 2 Abschnitt 2) Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben | Anhang 31) |
(zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der Betreuung | Anhang 41) |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 5 |
Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen