GarVO,HH - Garagenverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 2 GarVO - Begriffe

(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. 1.

    bis 100 m2 Kleingaragen,

  2. 2.

    über 100 m2 bis 1.000 m2 Mittelgaragen,

  3. 3.

    über 1.000 m2 Großgaragen.

(2) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet; § 4 Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(4) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(5) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen.

(6) Oberirdische Garagen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des untersten Geschosses im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(7) Tiefgaragen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des obersten Geschosses im Mittel mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(8) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

(9) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Flächen dienen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.