GarVO,HH - Garagenverordnung

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§ 23 GarVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 16 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des Kohlenmonoxid-Gehaltes der Luft überschritten wird,

  2. 2.

    entgegen § 20 Absatz 1 Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,

  3. 3.

    entgegen § 20 Absatz 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt.