§ 23 GarVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 16 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des Kohlenmonoxid-Gehaltes der Luft überschritten wird,
- 2.
entgegen § 20 Absatz 1 Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,
- 3.
entgegen § 20 Absatz 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt.