NVStättVO,NI - Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung

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§ 13 NVStättVO - Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen

Für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen müssen mindestens halb so viele Einstellplätze vorhanden sein, wie nach § 10 Abs. 7 Satz 1 Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen erforderlich sind. Auf diese Einstellplätze muss dauerhaft und leicht erkennbar hingewiesen sein.