DGUV Vorschrift 9 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

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Abschnitt 7 - Zu § 4 Abs. 1:

Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.

Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z. B. durch

  • Feuer,

  • Absturzstellen,

  • elektrische Energie,

  • extreme Temperaturen,

  • statische Elektrizität,

  • Überdruck,

  • Verpuffungen,

  • Explosionen,

  • giftige, ätzende, reizende Stoffe,

  • Stoß- und Stolperstellen,

  • Strahlung,

  • Sauerstoffmangel (Ersticken),

  • herabstürzendes Material,

  • Einsturz,

  • Scheren, Quetschen oder Schneiden,

  • biologische Agenzien,

  • Lärm,

  • Vibration

entstehen können.

Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z. B. aus Anhang 1 ersichtlich.