Abschnitt 2 - Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung/Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.