DGUV Vorschrift 9 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

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Abschnitt 27 - Zu § 14 Abs. 4:

Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.

Unmittelbare Gefahren liegen z. B. vor, wenn

  • Feuer ausgebrochen ist,

  • im Störfall Strahlung freigesetzt wird,

  • explosionsfähige Gemische entstehen,

  • Öfen oder Konverter kippen und flüssiges Metall austritt

    oder

  • unzulässige Grenzwertüberschreitungen von Gefahrstoffkonzentrationen auftreten.