Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.