Abschnitt 11 - Zu § 6 Abs. 3:
Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.
Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.
Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.
Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.