BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 5 BGV A1 Begr - Zu § 1

§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
-für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
-so weit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Zu § 1:

Mit dieser Formulierung des Geltungsbereichs wird zum einen klargestellt, dass sowohl Unternehmer als auch Versicherte Adressaten berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften sind, die ihre, in den folgenden Kapiteln auf die jeweilige Zielgruppe bezogenen Pflichten im Arbeitsschutz zu erfüllen haben. Zum anderen gibt § 1 in seinen beiden Anstrichen den Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften für zwei besondere Fallgestaltungen so wieder, wie er auch im § 16 des SGB VII bereits verankert ist. Der Einbindung ausländischer Unternehmen in den Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie der Einbeziehung Versicherter anderer Unfallversicherungsträger in die Fürsorgepflicht des Mitgliedsunternehmens kommt eine erhebliche Bedeutung in der betrieblichen Praxis zu, beispielhaft sei hier auf den Bausektor verwiesen. Dem Rechnung tragend, wird mit dem Geltungsbereich der BGV A1 eine Bestimmung aus dem SGB VII auf die betriebliche Ebene transportiert und in einer an berufsgenossenschaftliche Zielgruppen gerichteten Vorschrift umgesetzt.