BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 4 BGV A1 Begr - Auswirkungen

Der Unternehmer kann davon ausgehen, seiner Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gerecht zu werden, wenn er die Grundlagenvorschrift einhält und dabei das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzieht. Wenn er andere als die in den BG-Regeln aufgezeigten Lösungen für seinen Betrieb wählt, ist er verpflichtet nachzuweisen, dass seine Präventionsmaßnahmen die in den Vorschriften festgelegten Schutzziele erfüllen.

Verantwortlich für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen ist der Unternehmer. Die Versicherten haben die Pflicht, den Unternehmer dabei zu unterstützen.

Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Unternehmer und Versicherte zu beraten sowie die Durchführung der betrieblichen Präventionsmaßnahmen zu überwachen. Ihre Beratung und Überwachung umfasst neben der Einhaltung materieller Pflichten aus berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften auch die Einhaltung der Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechts. Gestützt auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des SGB VII können die Aufsichtspersonen anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zur Erfüllung ihrer Pflichten auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften zu treffen haben. Da die Einhaltung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften auf Grund von § 2 Abs. 1 der BGV A1 eine in der Unfallverhütungsvorschrift verankerte Pflicht darstellt, können die Berufsgenossenschaften auch die Erfüllung dieser Pflicht und die hierfür zu treffenden Maßnahmen anordnen. Gestützt auf die BGV A1 besteht somit die Möglichkeit, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nach staatlichem Arbeitsschutzrecht im Rahmen des den Berufsgenossenschaften mit dem Sozialgesetzbuch erteilten Auftrags zu überwachen und im Einzelfall anzuordnen. Die Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen bildet § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des SGB VII, der die Pflichterfüllung auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften regelt. Die Maßnahmen müssen demnach nicht mit Fallgestaltung Nr. 2 von § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII begründet werden, welche auf die Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren abstellt.