BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 30 BGV A1 Begr - Zu § 32

§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2
oder
§ 30
zuwiderhandelt.

Zu § 32:

Im Unterschied zur bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wurde in die BGV A1 ein Kapitel "Ordnungswidrigkeiten" mit aufgenommen. Dies entspringt einem von Seiten der berufsgenossenschaftlichen Aufsichtspraxis geltend gemachten Anliegen, da sich die auf Grund von § 17 SGB VII bestehende Möglichkeit der Einzelanordnung unter verschiedenen betrieblichen Verhältnissen für sich allein als nicht ausreichend erwiesen hat. So wird zum Beispiel bei den Vorschriften über Bereitstellung und Gebrauch Persönlicher Schutzausrüstungen die Möglichkeit einer unmittelbaren Ahndung von Verstößen auf Grund eines Ordnungswidrigkeiten-Paragraphen als eine unverzichtbare Handlungsgrundlage berufsgenossenschaftlicher Aufsichtstätigkeit angesehen.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet § 32 der BGV A1 diejenigen Unternehmer- und Versichertenpflichten, die inhaltlich hinreichend bestimmt und konkret genug sind, um bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des SGB VII zu begründen.

Beim Vollzug der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) muss insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen sorgfältig zwischen Verstößen gegen berufsgenossenschaftliches Satzungsrecht und dem Nichtbefolgen staatlicher Arbeitsschutzvorschriften unterschieden werden. Zwar bindet die Verpflichtung des § 2 der BGV A1 den Unternehmer an die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, doch ist Rechtsgrundlage dieser Bindung ausschließlich die Unfallverhütungsvorschrift selbst. Daher stellt aus Sicht des berufsgenossenschaftlichen Satzungsrechts ein Verstoß gegen Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts eine Zuwiderhandlung allein gegen § 2 der BGV A1 dar, für den eine Bußgeldbewehrung indessen nicht vorgesehen ist. Da von den Berufsgenossenschaften nur die Unfallverhütungsvorschrift selbst als autonomes Satzungsrecht erlassen wird, kann ein Verstoß gegen staatliches Arbeitsschutzrecht von den Berufsgenossenschaften nicht mit Sanktionen geahndet werden, die im staatlichen Recht für bestimmte Verstöße vorgesehen sind; derartige Sanktionen können allein durch die Vollzugsbehörden des Staates verhängt werden.