BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 27 BGV A1 Begr - Zu § 23

§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Zu § 23:

Mit dieser Vorschrift erfolgt eine modifizierte und der Grundlagenvorschrift gerecht werdende Übernahme von § 45 Abs. 3 der bisherigen VBG 1. Die Vorschrift über Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens in der BGV A1 lässt einerseits hinreichend präzise das hiermit verfolgte Schutzziel erkennen. Andererseits besteht branchenbezogen der Bedarf, die verschiedenen Tätigkeiten, bei denen Versicherte fallweise oder auf Grund ständigen Aufenthalts im Freien dem Wettergeschehen ausgesetzt sein können, im branchenspezifischen, die BGV A1 unterlegenden berufsgenossenschaftlichen Regelwerk aufzugreifen. Die jetzt in § 23 getroffene Festlegung lässt dies zu, indem sie hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen keinerlei einschränkende Vorgaben vorsieht.