BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 26 BGV A1 Begr - Zu § 22

§ 22
Notfallmaßnahmen
(1)Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2)Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Zu § 22:

Mit Absatz 1dieser Vorschrift werden Notfallmaßnahmen als zentraler Bestandteil der Betriebsorganisation im berufsgenossenschaftlichen Satzungsrecht verankert. In der BGV A1 erfolgt bei der Verknüpfung mit § 10 des Arbeitsschutzgesetzes überdies eine Konkretisierung der Vorschrift auf diejenigen besonderen Gefahren, für die die im berufsgenossenschaftlichen Satzungsrecht geregelten Vorkehrungen zu treffen sind.

Absatz 2 von § 22 enthält mit der Forderung nach Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen eine Bestimmung, die über das staatliche Arbeitsschutzrecht hinausgeht, indessen bereits Bestandteil der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) war (siehe § 43 Abs. 6 VBG 1).