Abschnitt 22 BGV A1 Begr - Zu § 18
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote | |
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Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten. |
Zu § 18:
Diese Vorschrift greift das Zutrittsverbot im bisherigen § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) auf. Sie ist hier in einer zeitgemäßen und dem Schutzziel besser Rechnung tragenden Formulierung neu gefasst worden.