BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 19 BGV A1 Begr - Zu § 15

§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1)Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2)Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3)Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Zu § 15:

Mit dieser Vorschrift wird § 14 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die BGV A1 überführt und mit der damit korrespondierenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz verknüpft.