BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 18 BGV A1 Begr - Zu § 14

§ 14
Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.
(2)Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.
(3)Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

Zu § 14:

Diese Vorschrift überführt den Ausnahmetatbestand des bisherigen § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die BGV A1. Angesichts der mit der BGV A1 vorgenommenen Verzahnung von berufsgenossenschaftlichem Satzungsrecht und staatlichem Arbeitsschutzrecht muss klargestellt sein, dass einerseits die Berufsgenossenschaft in der Lage sein muss, von ihrem eigenen, auf dem SGB VII fußenden Recht Ausnahmen zuzulassen. Andererseits muss gleichermaßen sichergestellt sein, dass der Antrag abzulehnen ist, wenn er Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften betrifft, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, und wenn die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften keine Ausnahmemöglichkeiten vorsehen. Der einzelne Unternehmer kann sich mit Anträgen auf Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften nach § 14 Abs. 1 der BGV A1 in jedem Fall an seine Berufsgenossenschaft wenden, die daraufhin prüft, ob sie als zuständiger Unfallversicherungsträger selbst über den Antrag entscheidet - dies nur im Falle von eigenem auf dem SGB VII fußendem Satzungsrecht - oder ob sie die Abstimmung mit dem Staat in die Wege leitet, falls staatliches Recht berührt oder ausschließlich betroffen ist. Dabei ist einem zu Tage tretenden Abstimmungsbedarf im Rahmen der "Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung und der Gewerbeaufsichtsbehörden" Rechnung zu tragen.