BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 17 BGV A1 Begr - Zu § 13

§ 13
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Zu § 13:

Diese Vorschrift greift § 12 der bisherigen VBG 1 auf und verknüpft in der vorliegenden Fassung der BGV A1 das bislang schon im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk geregelte Verfahren bei der Pflichtenübertragung mit der damit korrespondierenden Vorschrift in § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes.