BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 16 BGV A1 Begr - Zu § 12

§ 12
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
(1)Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
(2)Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

Zu § 12:

Diese Vorschrift greift § 7 Abs. 1 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) auf. Im Hinblick auf moderne Methoden der Informationstechnik, durch die der Einsatz elektronisch bereitgestellter Texte ermöglicht wird, wurden die bisherigen Begriffe "auslegen" und "aushändigen", die auf die klassische Papierform der Informationen abstellten, durch die zeitgemäßen Bezeichnungen "zugänglich machen" und "zur Verfügung stellen" ersetzt.