BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 13 BGV A1 Begr - Zu § 9

§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

Zu § 9:

Hiermit erfolgt die Übernahme der Unternehmerpflicht von § 37 Abs. 1 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die neue Vorschrift. Dem Aufbau der BGV A1 entsprechend ist die Versichertenpflicht des § 37 Abs. 2 VBG 1 in das dritte Kapitel "Pflichten der Versicherten" übernommen worden (siehe § 18 "Zutritts- und Aufenthaltsverbote").