BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 12 BGV A1 Begr - Zu § 8

§ 8
Gefährliche Arbeiten
(1)Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
(2)Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Zu § 8:

Mit dieser Vorschrift erfolgt die Übernahme des bisherigen § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die BGV A1 unter Verzicht auf Detailregelungen und - dem Wesen der Grundlagenvorschrift entsprechend - bezogen auf das allgemein formulierte Schutzziel.