BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 10 BGV A1 Begr - Zu § 6

§ 6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1)Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2)Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Zu § 6:

Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 8 des Arbeitsschutzgesetzes und nimmt dementsprechend hierauf Bezug. Aus § 6 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird die Vorgabe übernommen, zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Die Regelung, diese Person mit Weisungsbefugnis auszustatten, ist vorhandener rechtlicher Bestand auf Grund der bisherigen VBG 1; bei der Übernahme in die BGV A1 ist diese Bestimmung an das Kriterium der Abwehr besonderer Gefahren geknüpft worden.