DGUV Vorschrift 3 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Abschnitt 10 - Zu § 4 Abs. 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden können,

  • die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sowie ein Verbotszeichen mit der Aussage "Nicht schalten" und erforderlichenfalls der zusätzlichen Aussage "Es wird gearbeitet/Ort .../Entfernen des Schildes nur durch ..." oder bei ferngesteuerten Anlagen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und angebracht werden können,

  • am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit möglich ist,

  • die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen, z.B. Erdungsschalter, Erdungswagen, Anschließstellen, ausgerüstet sind oder Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen, z.B. Seile oder Schienen mit ausreichendem Querschnitt, vorhanden sind und angebracht werden können

    und

  • Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken, z.B. Abdecktücher, isolierende Schutzplatten, vorhanden sind.

In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen zum Freischalten die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können.

Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z.B. ein- oder mehrfach verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen, Steckkappen für Schalter, abnehmbare Schalthebel, Blindeinsätze für Schraubsicherungen, Absperr- und Entlüftungseinrichtungen für Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft, Mittel zum Unterbrechen der Hilfsspannung.

Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise und Anweisungen so gestaltet sein, dass der Schaltzustand der Anlage und die Zuständigkeiten und Möglichkeiten für eine Schaltung, z.B. von der zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig erkennbar sind.

Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in Führungsschienen sicher gehalten.