DGUV Vorschrift 3 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
(bisher: BGV A3 DA)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Stand der Vorschrift: in der Fassung vom 1. Januar 1997 1

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1 Abs. 2:1
Zu § 2 Abs. 2:2
Zu § 2 Abs. 3:3
Zu § 3 Abs. 1:4
Zu § 3 Abs. 2:5
Zu § 4 Abs. 2:6
Zu § 4 Abs. 3:7
Zu § 4 Abs. 5:8
Zu § 4 Abs. 6:9
Zu § 4 Abs. 7:10
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:11
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:12
Zu § 5 Abs. 4:13
Zu § 6 Abs. 1:14
Zu § 6 Abs. 2:15
Zu § 6 Abs. 3:16
Zu § 7:17
Zu § 8 Nr. 1:18
Zu § 8 Nr. 2:19
Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische RegelnAnhang 1
BezugsquellenverzeichnisAnhang 2
Elektrotechnische RegelnAnhang 3

Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005 auf die Ordnungsnummer BGV A3 umgestellt.