DGUV Vorschrift 2 UK RLP - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Anhang 1 - Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1

(zu § 2)

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Beispiel: Gemeinde A (öffentlich)

WZ
2008
Kode
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
GruppeEinsatzzeit
BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit
BA u.
Sifa
(Stunden pro Jahr)
Verwaltung84.1Öffentliche VerwaltungIII0,5400200
Krankenhaus86.10.1Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken)II1,5280420
Betriebshof81.29.9Sonstige Reinigung a.n.g.II1,52334,5
Museum91.02MuseenIII0,53015
Abfallentsorgung38.21Abfallbehandlung und -beseitigungII1,51522,5
Schwimmbad93.11Betrieb von SportanlagenIII0,52010
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa:702

Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.