DGUV Vorschrift 2 BG RCI - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anlage 3b - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (für die Branche Chemische Industrie)

(zu § 2 Abs. 4)

1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer durch Seminare zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Dabei wird er auch dafür sensibilisiert, betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Handlungsbedarf zu erkennen.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen berechtigt den Unternehmer nicht, als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig zu werden.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung berechtigenden Maßnahmen umfassen:

  • Motivation und branchenneutrale Information: 16 LE7 (Themen siehe 2.1)

  • Branchenspezifische Informationsmaßnahmen: mindestens 16 LE (Themen siehe 2.2.1) bis mehr als 24 LE (Themen siehe 2.2.2) und

  • Fortbildungsmaßnahmen: mindestens 4 LE nach jeweils maximal 5 Jahren (siehe 2.3).

2.1 Motivation und branchenneutrale Information

Die Motivation und branchenneutrale Information des Unternehmers erfolgt in einem 1/2-wöchigen Grundseminar. Dabei gelangen erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden zum Einsatz.

Inhalte der Motivation und branchenneutralen Information bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

  • Wirtschaftliche Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz,

  • Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz,

  • Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens,

  • Organisation der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,

  • Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen,

  • Entwicklung von Handlungsprogrammen für den Unternehmer,

  • Kriterien für die Inanspruchnahme bedarfsorientierter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung.

2.2 Branchenspezifische Informationsmaßnahmen

In den anschließenden branchenspezifischen Informationsmaßnahmen erfolgt die Sensibilisierung des Unternehmers für Arbeitsschutzdefizite. Die Aufbauveranstaltungen werden eintägig regional durchgeführt; das Angebot der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) umfasst verschiedene Themen.

Zu den branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehört ein für alle Unternehmer obligatorischer Teil sowie ein den individuellen betrieblichen und persönlichen Erfordernissen angepasster variabler Teil.

In der Regel sind betriebsbezogen 3 bis 5 Aufbauveranstaltungen8 zu absolvieren. Die branchenspezifischen Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.

2.2.1 Obligatorischer Teil

Zum obligatorischen Teil der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehören zwei regional durchgeführte Aufbauveranstaltungen zu den Themen

  • Grundlagen des Arbeitsschutzes/Gefährdungsbeurteilung mit betriebsärztlicher Grundstatuserhebung

  • Grundlegende gesundheitsbezogene Aspekte

Die Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsschutzes/Gefährdungsbeurteilung" findet im jeweiligen Betrieb statt. Hierfür steht dem Unternehmer bis zu einem Tag lang eine Aufsichtsperson oder ein Revisionsingenieur der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) in seinem Betrieb zur Verfügung. Dabei erfolgt sowohl eine eingehende betriebsbezogene Information des Unternehmers über die für das jeweilige Unternehmen relevanten grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes als auch eine aktive Unterstützung bei der Durchführung einer systematischen betriebsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden dokumentiert9.

Auf diesem Serviceteil baut eine betriebsärztliche Grundstatuserhebung auf, welche die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung um betriebsärztliche Aspekte ergänzt. Hierbei unterstützt die Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) unter Einschaltung arbeitsmedizinischen, praxiserfahrenen Sachverstandes den Unternehmer bei seiner Ermittlungspflicht nach § 5 ArbSchG. Dies geschieht durch eine Bewertung der vorgelegten Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung dahingehend, ob eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt erforderlich ist.

Für diese Bewertung liefert ein im Merkblatt A 016 "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung - Wie? Warum? Wer?" (BGI 570) der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) enthaltenes, gemeinsam mit Betriebsärzten entwickeltes spezielles Formblatt die Grundlage. Sie wird als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert, ebenso wie auch die mögliche Feststellung, dass eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich ist und somit eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt für erforderlich gehalten wird. Die daraus resultierende betriebsärztliche Basisbeurteilung im Betrieb wird dann ebenfalls als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Die zweite Aufbauveranstaltung "Grundlegende gesundheitsbezogene Aspekte" findet regional in der Nähe der Unternehmen statt. Mit ihr soll Verständnis für dieses Feld geweckt werden. Zu diesem Zweck informiert ein Arbeitsmediziner, der Erfahrungen in der betriebsärztlichen Betreuung von Kleinbetrieben hat, den Unternehmer insbesondere über die Handlungsfelder des Betriebsarztes und über Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen der Beschäftigten, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Des Weiteren werden ausgewählte betriebsärztliche Themenfelder angesprochen, die üblicherweise in jedem Unternehmen eine Rolle spielen können. Dazu gehört auch die Sensibilisierung des Unternehmers für tätigkeitsbezogen häufig auftretende, typische gesundheitliche Beschwerden der Beschäftigten.

2.2.2 Variabler Teil

Als Themen des variablen Teils der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen werden Aufbauseminare insbesondere zu den nachstehend genannten Sachgebieten angeboten, bei denen jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird:

  • Gefahrstoffe

  • Brand- und Explosionsschutz

  • Laboratorien

  • Umweltschutz

  • Maschinen/maschinelle Einrichtungen

  • Verfahrenstechnische Anlagen

  • Innerbetrieblicher Transport und Verkehr

  • Arbeitnehmerbezogene Fragestellungen (Psychische Fehlbelastungen)

  • Ergonomische Fragestellungen

  • Arbeitsplätze/Bauliche Einrichtungen.

Im Bedarfsfall können diese Aufbauseminare auch auf andere Sachgebiete ausgeweitet werden.

Die Berufsgenossenschaftermittelt anhand von Checklisten die Gefährdungsmerkmale des Betriebes und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belangen des Arbeitsschutzes und legt danach fest, welche Aufbauseminare der Unternehmer zu besuchen hat.

Für die einzelnen Sachgebiete sind jeweils eigene eintägige Aufbauseminare vorgesehen, die grundsätzlich regional in der Nähe der Unternehmen angeboten werden.

2.3 Fortbildungsmaßnahmen

Nach Abschluss der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft (ehemals Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil.

Die regelmäßige Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen sichert die fortlaufende Berechtigung zur Teilnahme am alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3, bis er das Grundseminar absolviert hat.

Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbauseminare noch nicht absolviert hat, legt die Berufsgenossenschaft den Umfang der sachgerechten bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung mindestens einmal jährlich fest.

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich auch bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial zur Folge haben,

  • Untersuchung von Unfällen, Berufskrankheiten bzw. des Verdachts auf Berufserkrankungen,

  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren

sein.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen sowie der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,

  • die Häufung gesundheitlicher Probleme mit betrieblicher Relevanz.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation und branchenneutralen Information, der branchenspezifischen Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,

  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Die Berufsgenossenschaft überprüft regelmäßig, ob die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodells nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

LE = Lehreinheit von 45 Minuten

Eine Aufbauveranstaltung umfasst in der Regel 8 Lehreinheiten

Die Berechtigung zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung macht abweichend von § 6 Abs. 1 ArbSchG auch in Kleinbetrieben eine Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.