DGUV Vorschrift 2 BGW - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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Anlage 3 - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 4)

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Themen. Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Je nach spezifischen Anforderungen können die Maßnahmeninhalte weiter differenziert oder ergänzt werden.

BetriebsartInhalteUmfang
AlleBlock "Arbeitsmedizin", u. a.:
  • Bedeutung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen

  • Einführung in die Arbeitsschutznormen

  • Verantwortung des Unternehmers für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

  • Belastungen/Gefährdungen am Arbeitsplatz allgemein und daraus abgeleitete grundlegende Arbeitsschutzmaßnahmen

  • typische Belastungen/Gefährdungen und daraus abgeleitete spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Berufsbilder und Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz

  • betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

  • alternative bedarfsorientierte Betreuung

  • Umgang mit den Schulungsunterlagen/Medien

3 Lehreinheiten zu je 45 Minuten
AlleBlock "Sicherheitstechnik", u. a.:
  • Gefährdungsbeurteilung/Fallbeispiele

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel

  • Brandschutz/Brandbekämpfung

  • Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und -stoffe

3 Lehreinheiten zu je 45 Minuten

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren und können in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahmen oder in kombinierter Form jeweils mit Wirksamkeitskontrolle durchgeführt werden. Eine Zusammenfassung der Blöcke ist zulässig. Bis zum Absolvieren der Motivations- und Informationsmaßnahmen unterliegt der Unternehmer der Betreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer jährlich oder im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Ziel ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und die Motivation aufrechtzuerhalten.

Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

BetriebsartInhalteUmfang
Alle
  • Vertiefung und ggf. Wiederholung spezieller Themen

  • Aktuelle branchenspezifische Themen

  • Entwicklungen im Unfallgeschehen

  • Erfahrungsaustausch zu durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen

  • Erfahrungsaustausch zur alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung

Entweder
jährlich mindestens 2 Lehreinheiten zu je 45 Minuten
oder
nach 5 Jahren mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 Minuten

Die Fortbildungsmaßnahmen können in Präsenzform oder kombiniert mit Selbstlernmaßnahmen durchgeführt werden.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die:

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,

  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die:

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,

  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,

  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,

  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.