DGUV Vorschrift 2 VBG - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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§ 4 - Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. 1.

    berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,

  2. 2.

    danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt

    und

  3. 3.

    einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

    oder

    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. 1.

    eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

  2. 2.

    danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

    und

  3. 3.

    einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

    oder

    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. 1.

    die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

  2. 2.

    danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

    und

  3. 3.

    einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

    oder

    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

  • Für den Bereich "Büroarbeitsplätze/Verwaltungstätigkeiten":

    • Brand- und Explosionsschutz,

    • Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen,

    • Erstellung, Installation und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen,

    • Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

  • Für den Bereich "Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit":

    • Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,

    • Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen,

    • Biologische Sicherheit,

    • Arbeiten in Bereichen mit Kontaminationsgefahr,

    • Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

  • Für den Bereich "Bewachung":

    • Brand- und Explosionsschutz,

    • Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,

    • Biologische Sicherheit,

    • Organisation der Instandhaltung und Störungsbeseitigung,

    • Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

  • Für den Bereich "Technisch ausgestattete Betriebe":

    • Brand- und Explosionsschutz,

    • Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,

    • Arbeiten in Bereichen mit Kontaminationsgefahr,

    • Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen,

    • Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

  • Für den Bereich "Betriebe der keramischen und Glas-Industrie":

    • Verkettete und flexible Systeme,

    • Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk-und Baustoffen,

    • Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung,

    • Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

  • Für den Bereich "Betriebe der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen":

    • Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,

    • Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen,

    • Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung,

    • Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen,

    • Komplexe Verkehrssituationen,

    • Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.