DGUV Vorschrift 2 VBG - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Unfallverhütungsvorschrift
(DGUV Vorschrift 2 VBG)

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Stand der Vorschrift: 1. Januar 2011

Die Unfallverhütungsvorschriften sind Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV).

Einzelne Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift werden ergänzt um Durchführungsanweisungen (DA). Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Inhaltsübersicht§§
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Bestellung2
Arbeitsmedizinische Fachkunde3
Sicherheitstechnische Fachkunde4
Bericht5
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen6
Drittes Kapitel
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inkrafttreten und Außerkrafttreten7
Anlagen
Zu § 2 Abs. 2
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Anlage 1
Zu § 2 Abs. 3
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Anlage 2
Zu § 2 Abs. 4
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Unternehmermodell
Anlage 3
entfälltAnlage 4
Zu § 2
Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anhang 1*
Zu § 4
Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Anhang 2*
Zu Anlage 2 Abschnitt 2
Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben
Anhang 3*
Zu Anlage 2 Abschnitt 3
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Anhang 4*
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang 5
BezugsquellenverzeichnisAnhang 6

Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.