Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Unfallverhütungsvorschrift
(DGUV Vorschrift 2 VBG)
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Stand der Vorschrift: 1. Januar 2011
Die Unfallverhütungsvorschriften sind Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV).
Einzelne Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift werden ergänzt um Durchführungsanweisungen (DA). Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Inhaltsübersicht | §§ |
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Erstes Kapitel | |
Allgemeine Vorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Bestellung | 2 |
Arbeitsmedizinische Fachkunde | 3 |
Sicherheitstechnische Fachkunde | 4 |
Bericht | 5 |
Zweites Kapitel | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | 6 |
Drittes Kapitel | |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten | |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 7 |
Anlagen | |
Zu § 2 Abs. 2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 |
Zu § 2 Abs. 3 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 |
Zu § 2 Abs. 4 Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Unternehmermodell | Anlage 3 |
entfällt | Anlage 4 |
Zu § 2 Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 1* |
Zu § 4 Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2* |
Zu Anlage 2 Abschnitt 2 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben | Anhang 3* |
Zu Anlage 2 Abschnitt 3 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung | Anhang 4* |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 5 |
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 6 |
Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.