DGUV Vorschrift 2 BGHW - Betriebsärzte und Fachkräfte für die Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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Anlage 3 - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 und bis zu 30 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme wird der Unternehmer für den Arbeitsschutz sensibilisiert und von dessen Nutzen überzeugt. Er wird dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist und motiviert, diese im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen branchenneutrale und branchenspezifische Inhalte. Sie sind innerhalb eines von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Zeitrahmens zu absolvieren.

Für Betriebe der Gruppe II (gemäß Anlage 2 Abschnitt 4) werden sie in Form von Seminaren und Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrollen durchgeführt.

Für Betriebe der Gruppe II beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 16 Lerneinheiten, die anteilig als berufsgenossenschaftliches oder von der Berufsgenossenschaft anerkanntes Präsenzseminar und darüber hinaus als von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle bei von der Berufsgenossenschaft benannten Stellen ab.

Für Betriebe der Gruppe III (gemäß Anlage 2 Abschnitt 4) werden sie in Form von Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrollen durchgeführt.

Für Betriebe der Gruppe III beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 8 Lerneinheiten, die als von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle ab.

Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere die Darstellung der Vorteile, die sich aus der wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzes ergeben:

  • der Aufbau und die Stärkung eines Sicherheits- und Gesundheitsbewusstseins,

  • ein verantwortungsvoller Umgang mit den Arbeitnehmern,

  • die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht,

  • eine erhöhte Motivation der Arbeitnehmer,

  • eine Reduzierung der Arbeitsunfähigkeitsrate,

  • eine Kostenersparnis z. B. durch entfallende Lohnfortzahlung.

Themen der Informationsmaßnahmen sind insbesondere:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe und Unternehmensziel,

  • Erkennen von Anlässen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung,

  • branchenspezifische Informationen zu Gefährdungspotenzialen und Anleitung zum Durchführen der Gefährdungsbeurteilung, einschl. Dokumentation,

  • mechanische, elektrische, chemische, biologische Gefährdungen, Brandgefahr,

  • Ergonomie.

Über die erfolgreiche Teilnahme an Motivations- und Informationsmaßnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Berufsgenossenschaft kann den Erfolg der Selbstlernmaßnahme in einem Gespräch mit dem Unternehmer prüfen.

Für Betriebe der Gruppe II nimmt im Anschluss daran der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.

Für Betriebe der Gruppe III nimmt im Anschluss daran der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil.

Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen anderer Unfallversicherungsträger werden von der Berufsgenossenschaft anerkannt.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,

  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,

  • das Auftreten von Gewaltübergriffen und Überfallgeschehen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,

  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,

  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,

  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.