DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention

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Anlage 1 DGUV Vorschrift 1


Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.

Zu § 2 Abs. 1:

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung - insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

  • Baustellenverordnung (BaustellV),

  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV),

  • Biostoffverordnung (BioStoffV),

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),

  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.